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4Ob118/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.10.1976 Geschäftszahl4Ob118/76; 9ObA73/87; 9ObA121/89 NormArbVG §39;

ArbVG §116;

RechtssatzFreizeit nach § 116 ArbVG ist zu gewähren, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat gemäß § 39 Abs 2 ArbVG die ihm bei der Verwirklichung der Interessenvertretung obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer wahrnehmen soll (zB Gewerkschaftsveranstaltung hinsichtlich den Betrieb betreffende Fragen wegen Abschluß eines Kollektivvertrages, nicht aber allgemeine gewerkschaftliche Schulung über sozialpolitische und tarifpolitische Fragen).Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG ist zu gewähren, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, ArbVG die ihm bei der Verwirklichung der Interessenvertretung obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer wahrnehmen soll (zB Gewerkschaftsveranstaltung hinsichtlich den Betrieb betreffende Fragen wegen Abschluß eines Kollektivvertrages, nicht aber allgemeine gewerkschaftliche Schulung über sozialpolitische und tarifpolitische Fragen).

EntscheidungstexteTE OGH 1976/10/19 4 Ob 118/76 Veröff: SZ 49/122 = JBl 1977,548 = EvBl 1977/85 S 183 = IndS 1977 H3,1036 = SozM IIB,1065 = ZAS 1977,26 S 183 (zustimmend Schön) = Arb 9535 TE OGH 1987/09/30 9 ObA 73/87 Vgl auch; Beisatz: Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften herzustellen, kann als Empfehlung des Gesetzgebers an die Belegschaftsorgane gewertet werden, sich bei Erfüllung der ihnen durch das ArbVG übertragenen Aufgaben beraten zu lassen. (T1) Veröff: SZ 60/193 TE OGH 1989/05/10 9 ObA 121/89 Auch RechtssatznummerRS0051089

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.