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{'item': ['5Ob609/76', '1Ob566/77', '5Ob584/77', '7Ob708/82', '3Ob523/82', '6Ob530/85', '7Ob39/13f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053532 Entscheidungsdatum19.10.1976 Geschäftszahl5Ob609/76; 1Ob566/77; 5Ob584/77; 7Ob708/82; 3Ob523/82; 6Ob530/85; 7Ob39/13f NormBStG §18; EisbEG §4 A RechtssatzAls "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muss - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. Der Anschaffungspreis für eine gleichartige Grundfläche kann aber hier nicht nochmals berücksichtigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-19 5 Ob 609/76 Veröff: SZ 49/123 TE OGH 1977-11-21 1 Ob 566/77 Auch; Beisatz: Auch dem Einwand, daß die Wiederbeschaffungskosten von Ersatzgrundstücken (acht Prozent Grunderwerbssteuer, ein Prozent Eintragungsgebühr und ein Prozent Vertragserrichtungskosten) mit zu berücksichtigen seien, kann nicht grundsätzlich die Berechtigung abgesprochen werden; als unmittelbaren Folgeschaden gebühren auch diese Kosten. (T1) TE OGH 1977-12-06 5 Ob 584/77 Auch; Veröff: SZ 50/158 TE OGH 1982-09-23 7 Ob 708/82 nur: Als "unmittelbarer Folgeschaden" aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundfläche sein Unternehmen verlegen muß - über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Möglichkeit einer Betriebsverlegung Gebrauch machen will oder (aus persönlichen Gründen) kann oder die Entschädigungssumme anders anlegt, Entschädigung bis zum Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zur (gedachten) Fortführung des Betriebes des Gemischtwarenhandelsunternehmens zu nutzen. (T2) Beisatz: Einbußen am Unternehmen sind nach den Grundsätzen der vollen Entschädigung nur dann zu ersetzen, wenn sie durch die Enteignung verursacht und nicht durch Verlegung, Organisationsänderung usw mit zumutbaren Mitteln abwendbar sind. (T3) TE OGH 1982-11-10 3 Ob 523/82 Auch; nur T2; Beisatz: Unter den Schaden fallen die Betriebsverlegungskosten und Übersiedlungskosten, der Ertragsausfall während der Verlegung, die Anlaufverluste und die Einbußen wegen Verlustes von Standortvorteilen. (T4) Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041 TE OGH 1986-06-05 6 Ob 530/85 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Unter besonderen Aufschließungskosten sind die Kosten zu verstehen, die auch bei einer schon aufgeschlossenen Liegenschaft für Versorgungsanlagen und Entsorgungsanlagen aufgewendet werden müssen, die für den betreffenden Gewerbebetrieb erforderlich sind. Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählen auch die Kosten von unbedingt erforderlichen baulichen Veränderungen des Ersatzobjektes. (T5) Veröff: EvBl 1987/79 S 311 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 39/13f Vgl; Auch Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.