RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079863 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl5Ob634/76; 1Ob40/86; 8Ob543/91; 7Ob552/94; 2Ob552/95; 4Ob592/95; 3Ob183/03p; 7Ob228/10w; 1Ob216/17x; 4Ob207/24f NormNWG §1 NWG §3 RechtssatzDas Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung (vergleiche dazu JBl 1976,317) ermöglicht, kann daher nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-19 5 Ob 634/76 TE OGH 1986-12-16 1 Ob 40/86 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 543/91 Veröff: WoBl 1992,163 TE OGH 1994-06-29 7 Ob 552/94 Vgl; nur: Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). (T1) Veröff: SZ 67/119 TE OGH 1995-08-24 2 Ob 552/95 Vgl TE OGH 1995-11-21 4 Ob 592/95 Vgl; Beisatz: Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. (T2) TE OGH 2003-09-26 3 Ob 183/03p Auch; Beisatz: Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge - so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung - zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. (T3); Beisatz: Es ist daher auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW und-soweit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben-auch für LKW. (T4); Veröff: SZ 2003/113 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 228/10w TE OGH 2017-12-15 1 Ob 216/17x Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Bedarf nach einem Notweg sei zu verneinen, weil die mittlerweile gegebene Versorgung über die moderne Gondelbahn samt eingeräumter Zufahrt über Fremdgrund in einer Strecke von ca 1 km zur Bewirtschaftung des im alpinen Gelände gelegenen Selbstbedienungsrestaurants nicht unzulänglich erscheine und jener vor der Verlegung des (alten Sessel-)Lifts im Wesentlichen entspreche, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. (T5) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 207/24f vgl; Beisatz: Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung ermöglicht, kann nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen dienen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben. (T6) Beisatz: Das NWG kann auch im Gartensiedlungsgebiet einen Anspruch auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit PKW und LKW sowie Fahrzeugen der öffentlichen Daseinsvorsorge verschaffen. (T7) Beisatz: Der Entscheidung 3 Ob 183/03p ist nicht zu entnehmen, dass eine Zufahrtsmöglichkeit für LKW nur dann geboten wäre, wenn der bereits bestehende Weg eine solche von seiner Breite und seinem Zustand erlaubt; insoweit geht es vielmehr um die faktischen Gegebenheiten und den anzustellenden Interessenausgleich bei der Frage, ob ein Notweg einzuräumen und wie ein solcher auszugestalten ist. (T8); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079863
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.