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Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943
; daher steht dem Beschenkten auch ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den Schenker zu. Hat sich ein Zweiterwerber des Grundstücks über solchen Besitz hinweggesetzt, ist er wegen der Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts zur Naturalrestitution verpflichtet, wenn er die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des Paragraph 943,
; daher steht dem Beschenkten auch ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den Schenker zu. Hat sich ein Zweiterwerber des Grundstücks über solchen Besitz hinweggesetzt, ist er wegen der Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts zur Naturalrestitution verpflichtet, wenn er die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-19 5 Ob 671/76 TE OGH 1978-02-23 6 Ob 815/77 Vgl auch; nur: Hat sich ein Zweiterwerber des Grundstücks über solchen Besitz hinweggesetzt, ist er wegen der Beeinträchtigung eines fremden Förderungsrechts zur Naturalresititution verpflichtet, wenn er die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1) Veröff: SZ 51/22 TE OGH 1980-12-02 4 Ob 545/80 nur T1 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 822/82 nur T1; Beisatz: Hier: Pfandrechtserwerb (T2) Veröff: SZ 55/191 = JBl 1984,42 TE OGH 1983-05-19 8 Ob 567/82 TE OGH 1983-10-10 1 Ob 557/83 Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/140 = JBl 1984,439 TE OGH 1983-11-16 3 Ob 569/83 Vgl auch TE OGH 1985-07-02 2 Ob 541/84 nur T1 TE OGH 1987-06-11 8 Ob 533/87 nur: Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des § 943
. (T3) nur T1; Veröff: NZ 1988,98 (Hofmeister)nur: Die körperliche Übergabe eines Grundstücks hat zwar nicht die Wirkung der Eigentumsübertragung, ist jedoch "wirkliche Übergabe" im Sinne des Paragraph 943,
. (T3) nur T1; Veröff: NZ 1988,98 (Hofmeister) TE OGH 1990-07-20 1 Ob 523/90 nur T1 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 671/90 nur T1; Beisatz: Gilt auch gegen jeden weiteren Erwerber. (T4) Veröff: SZ 63/186 TE OGH 1990-12-13 8 Ob 715/89 nur T1; Veröff: SZ 63/221 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 503/95 Vgl; nur T1; Beisatz: Der Besitz ist Ausdrucksmittel typischer Erkennbarkeit von Forderungsrechten. (T5) Veröff: SZ 68/22 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 174/00g Vgl auch; Beisatz: Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungspflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen. (T6); Veröff: SZ 73/132 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 19/03t Vgl auch TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v Auch; Beis wie T5; Beisatz: Positive Kenntnis der Zweitkäuferin von einer grundbücherlichen Vormerkung bzw Einverleibung/Rechtfertigung des Eigentumsrechts des Ersterwerbes ist dem Besitz als Mittel der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten gleich zu halten. (T7) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 169/07g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T8); Beisatz: Gegen das Verschulden kann grundsätzlich Mitverschulden iSd §1304
eingewendet werden. Es kann darin liegen, dass es der Ersterwerber verabsäumt hat, sich ohne Säumnis, intabulieren zu lassen. Ein allfälliges Mitverschulden der Kläger kann aber hier auf Grundlage des auf Herausgabe des gesamten Grundstücks lautenden Begehrens nicht berücksichtigt werden. (T9) TE OGH 2012-04-25 7 Ob 63/12h Vgl auch; Beis wie T8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.