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1Ob657/76; 1Ob656/78; 1Ob636/80; 3Ob592/79; 5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob530/82 (5Ob531/82); 3Ob512/82; 1Ob626/82; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 7Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018290 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl1Ob657/76; 1Ob656/78; 1Ob636/80; 3Ob592/79; 5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob530/82 (5Ob531/82); 3Ob512/82; 1Ob626/

§ 1042

ABGB fordern.2.2 Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch

Paragraph 1042, ABGB fordern. 2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren.2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren. 3.1 Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den Verkäufer, nicht an den Zessionar der Kaufpreisforderung zu richten. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-27 1 Ob 657/76 Veröff: SZ 49/124 TE OGH 1978-06-28 1 Ob 656/78 nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. (T1) nur: Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T2) TE OGH 1980-08-27 1 Ob 636/80 Auch; Veröff: JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105 = SZ 53/107 TE OGH 1980-11-12 3 Ob 592/79 nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch

§ 1042ABGB fordern.

(T3); Beisatz: Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist. (T4)nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch

Paragraph 1042, ABGB fordern. (T3); Beisatz: Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist. (T4) TE OGH 1981-04-28 5 Ob 552/81 nur T1; nur T2; nur: Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T5); Beisatz: Werkvertrag (T6)nur T1; nur T2; nur: Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren. (T5); Beisatz: Werkvertrag (T6) TE OGH 1982-03-16 5 Ob 530/82 Vgl auch; nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch

§ 1042ABGB fordern.

Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T7)Vgl auch; nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch

Paragraph 1042, ABGB fordern. Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren. (T7) TE OGH 1982-04-14 3 Ob 512/82 nur T2; nur T3 TE OGH 1982-06-16 1 Ob 626/82 nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T8) nur T7; Beis wie T6 TE OGH 1982-09-14 5 Ob 688/82 Auch; nur T7 TE OGH 1982-10-28 7 Ob 622/82 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Verbraucher im Sinne des KSchG. (T9) Veröff: SZ 55/159 TE OGH 1983-12-01 6 Ob 747/83 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1985-10-09 1 Ob 599/85 Auch; nur T7; Beis wie T6; Veröff: JBl 1986,371 TE OGH 1992-02-20 8 Ob 562/90 nur T8; nur T7 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95 Auch; nur T2 TE OGH 1997-10-07 4 Ob 278/97d Vgl auch; Beisatz: War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß § 1042 ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen. (T10)Vgl auch; Beisatz: War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß Paragraph 1042, ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen. (T10) TE OGH 1999-05-20 2 Ob 355/98i Vgl auch; nur T2 TE OGH 1999-06-02 9 Ob 342/98d nur T3; nur T5 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 14/08d Vgl aber; Beisatz: Zur neuen Rechtslage nach dem Gewährleistungsrecht idF BGBl I Nr 48/

  1. (T11); Bem: Siehe auch RS
  2. (T12); Veröff: SZ 2008/87Vgl aber; Beisatz: Zur neuen Rechtslage nach dem Gewährleistungsrecht in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2001,. (T11); Bem: Siehe auch RS
  3. (T12); Veröff: SZ 2008/87 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13); Beisatz: § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach Paragraph 1042, ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13); Beisatz: Paragraph 1042, ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 8/18x Vgl auch; Beis wie T14 nur: Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T15) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 133/22w Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w Vgl; Der Rückerstattungsanspruch kann auf § 1042 ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen. (T16)Vgl; Der Rückerstattungsanspruch kann auf Paragraph 1042, ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 1042, ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen. (T16) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w Beisatz wie T4; nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018290

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