ABGB fordern.2.2 Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch
Paragraph 1042, ABGB fordern. 2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren.2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren. 3.1 Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den Verkäufer, nicht an den Zessionar der Kaufpreisforderung zu richten. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-27 1 Ob 657/76 Veröff: SZ 49/124 TE OGH 1978-06-28 1 Ob 656/78 nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. (T1) nur: Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T2) TE OGH 1980-08-27 1 Ob 636/80 Auch; Veröff: JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105 = SZ 53/107 TE OGH 1980-11-12 3 Ob 592/79 nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch
(T3); Beisatz: Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist. (T4)nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch
Paragraph 1042, ABGB fordern. (T3); Beisatz: Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist. (T4) TE OGH 1981-04-28 5 Ob 552/81 nur T1; nur T2; nur: Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T5); Beisatz: Werkvertrag (T6)nur T1; nur T2; nur: Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren. (T5); Beisatz: Werkvertrag (T6) TE OGH 1982-03-16 5 Ob 530/82 Vgl auch; nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch
Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T7)Vgl auch; nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch
Paragraph 1042, ABGB fordern. Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren. (T7) TE OGH 1982-04-14 3 Ob 512/82 nur T2; nur T3 TE OGH 1982-06-16 1 Ob 626/82 nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T8) nur T7; Beis wie T6 TE OGH 1982-09-14 5 Ob 688/82 Auch; nur T7 TE OGH 1982-10-28 7 Ob 622/82 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Verbraucher im Sinne des KSchG. (T9) Veröff: SZ 55/159 TE OGH 1983-12-01 6 Ob 747/83 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1985-10-09 1 Ob 599/85 Auch; nur T7; Beis wie T6; Veröff: JBl 1986,371 TE OGH 1992-02-20 8 Ob 562/90 nur T8; nur T7 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95 Auch; nur T2 TE OGH 1997-10-07 4 Ob 278/97d Vgl auch; Beisatz: War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß § 1042 ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen. (T10)Vgl auch; Beisatz: War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß Paragraph 1042, ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen. (T10) TE OGH 1999-05-20 2 Ob 355/98i Vgl auch; nur T2 TE OGH 1999-06-02 9 Ob 342/98d nur T3; nur T5 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 14/08d Vgl aber; Beisatz: Zur neuen Rechtslage nach dem Gewährleistungsrecht idF BGBl I Nr 48/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.