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{'item': ['9Os47/75', '10Os44/76', '13Os104/80', '11Os143/85', '11Os9/86', '11Os127/86', '12Os167/88', '11Os60/91', '11Os67/95', '13Os118/95', '13Os43

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1976 Geschäftszahl9Os47/75; 10Os44/76; 13Os104/80; 11Os143/85; 11Os9/86; 11Os127/86; 12Os167/88; 11Os60/91; 11Os67/95; 13Os118/95; 13Os43/97; 14Os116/05y; 15Os5/06h; 13Os71/06z; 13Os66/06i NormFinStrG §214; StPO §259 Z3; StPO §281 Abs1 Z9 lita; RechtssatzÄnderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt.Änderung eines Freispruchs nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in einen solchen nach Paragraph 214, FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt. EntscheidungstexteTE OGH 1976/10/27 9 Os 47/75 TE OGH 1977/03/31 10 Os 44/76 Vgl aber; Veröff: SSt 48/26 TE OGH 1980/09/04 13 Os 104/80 Veröff: EvBl 1981/98 S 275 TE OGH 1985/12/19 11 Os 143/85 Vgl auch; Veröff: RZ 1986/53 S 172 TE OGH 1986/03/17 11 Os 9/86 Vgl auch TE OGH 1986/09/30 11 Os 127/86 Beisatz: Das Gericht hat sich auf den Ausspruch fehlender Gerichtskompetenz zu beschränken und darf nicht über ein Verhalten abschließend absprechen, dessen Beurteilung der Finanzstrafbehörde vorbehalten ist (hier: Verneinung sowohl des Vorsatzes als auch einer Fahrlässigkeit bei objektiver Abgabenverkürzung). (T1) Veröff: RZ 1987/15 S 73 TE OGH 1989/02/09 12 Os 167/88 Vgl TE OGH 1991/09/17 11 Os 60/91 Vgl auch; Beisatz: Umgekehrt kann auch der Angeklagte einen Freispruch nach § 214 FinStrG mit dem Ziel bekämpfen, gemäß § 259 Z 3 StPO endgültig außer Verfolgung gesetzt zu werden. (T2) Vgl auch; Beisatz: Umgekehrt kann auch der Angeklagte einen Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG mit dem Ziel bekämpfen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO endgültig außer Verfolgung gesetzt zu werden. (T2) TE OGH 1995/08/22 11 Os 67/95 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1995/09/20 13 Os 118/95 TE OGH 1997/09/24 13 Os 43/97 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005/11/22 14 Os 116/05y Gegenteilig; Beisatz: Die unter dem Aspekt des §281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vom Obersten Gerichtshof zu beantwortende „Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörende strafbare Handlung begründe", wird vom Unterschied zwischen einem Freispruch nach § 214 FinStrG und einem solchen nach § 259 Z 3 StPO nicht berührt, sodass dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur Anwendung kommen kann. (T3) Gegenteilig; Beisatz: Die unter dem Aspekt des §281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vom Obersten Gerichtshof zu beantwortende „Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörende strafbare Handlung begründe", wird vom Unterschied zwischen einem Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG und einem solchen nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO nicht berührt, sodass dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur Anwendung kommen kann. (T3) TE OGH 2006/04/19 15 Os 5/06h Gegenteilig TE OGH 2006/08/23 13 Os 71/06z Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2006/09/13 13 Os 66/06i Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzbehörde gegen Freispruch gemäß § 214 Abs 1 FinStrG. (T4) Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzbehörde gegen Freispruch gemäß Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG. (T4) RechtssatznummerRS0086761

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.