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9Os84/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1976 Geschäftszahl9Os84/76; 13Os34/78; 12Os174/80; 9Os114/84; 9Os184/85; 12Os61/90; 12Os1/94 NormStGB §15 C2;

StGB §144;

RechtssatzDie Erpressung ist erst mit dem (effektiven) Vermögensverlust vollendet. Dieser ist durch die Unterfertigung eines unrichtigen Schuldscheines noch nicht eingetreten.

EntscheidungstexteTE OGH 1976/10/27 9 Os 84/76 TE OGH 1978/04/20 13 Os 34/78 Ähnlich; nur: Die Erpressung ist erst mit dem (effektiven) Vermögensverlust vollendet. (T1) TE OGH 1981/01/15 12 Os 174/80 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erpressung ist ein Erfolgsdelikt. (T2) TE OGH 1984/09/25 9 Os 114/84 nur T1 TE OGH 1986/01/22 9 Os 184/85 Beisatz: Wohl aber tritt bei den unter den Vermögensbegriff des § 144 StGB fallenden Forderungen der effektive Vermögensschaden mit der durch die Annahme der (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (§ 1444 ABGB). (T3) Beisatz: Wohl aber tritt bei den unter den Vermögensbegriff des Paragraph 144, StGB fallenden Forderungen der effektive Vermögensschaden mit der durch die Annahme der (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (Paragraph 1444, ABGB). (T3) TE OGH 1990/06/28 12 Os 61/90 Vgl auch; Beisatz: Deliktsvollendung aber bei Verzicht auf einen (mit einem außerbücherlichen Miteigentum verbundenen Nutzungsanspruch) Anspruch. (T4) TE OGH 1994/03/17 12 Os 1/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Formelle Vollendung schon mit dem Eintritt des Vermögensschadens. (T5) RechtssatznummerRS0090766

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.