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OGH Rechtssatz RS0037218 (2Ob191/76 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037218 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl2Ob191/76; 8Ob81/79 (8Ob82/79); 6Ob582/87; 8Ob12/92; 8ObA247/97z; 9Ob321/98s; 8Ob52/08t; 4Ob74/09z; 5Ob186/24z NormKO §7 KO §59 KO §78 ZPO §164 ff RechtssatzDer durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach Paragraphen 164, ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-28 2 Ob 191/76 TE OGH 1979-09-13 8 Ob 81/79 TE OGH 1987-05-14 6 Ob 582/87 TE OGH 1993-02-04 8 Ob 12/92 Auch; nur: Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen. (T1)Auch; nur: Solange nicht auf Grund eines Antrages nach Paragraphen 164, ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen. (T1) TE OGH 1997-12-11 8 ObA 247/97z TE OGH 1999-02-10 9 Ob 321/98s TE OGH 2008-04-28 8 Ob 52/08t Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. (T2) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 74/09z Vgl; Beisatz: Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. (T3) TE OGH 2025-08-05 5 Ob 186/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037218

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.