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OGH Rechtssatz RS0037267 (2Ob547/76 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037267 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl2Ob547/76; 5Ob685/77; 4Ob69/82; 3Ob125/85; 8Ob626/90; 8Ob1566/95; 8Ob41/24y NormZPO idF vor ZVN 2022 §212ZPO in der Fassung vor ZVN 2022 §212 ZPO idF ZVN 2022 §210ZPO in der Fassung ZVN 2022 §210 ZPO §419 A RechtssatzZwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des § 212 ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching II 999), doch muß dem Gericht die Möglichkeit offenstehen, offenbare Unrichtigkeiten - so Auslassungen - der Protokollsaufnahme auch vom Amtswegen zu berichtigen (vgl Fasching II 1004). Die nicht mehr anfechtbare Berichtigung des Protokolls wirkt aber auf den Zeitpunkt der protokollierten Prozeßhandlung zurück.Zwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des Paragraph 212, ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching römisch zwei 999), doch muß dem Gericht die Möglichkeit offenstehen, offenbare Unrichtigkeiten - so Auslassungen - der Protokollsaufnahme auch vom Amtswegen zu berichtigen vergleiche Fasching römisch zwei 1004). Die nicht mehr anfechtbare Berichtigung des Protokolls wirkt aber auf den Zeitpunkt der protokollierten Prozeßhandlung zurück.

EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-28 2 Ob 547/76 TE OGH 1977-12-06 5 Ob 685/77 TE OGH 1982-05-18 4 Ob 69/82 nur: Zwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des § 212 ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching II 999). (T1) Beisatz: Ein nachträglich überreichter "Berichtigungsantrag und Ergänzungsantrag" ist unzulässig. Wird er vom Gericht nicht richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen, sondern wird über ihn, wenngleich im abweisenden Sinn - sachlich entschieden, liegt keine Beschwer vor. (T2) Veröff: Arb 10115nur: Zwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des Paragraph 212, ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching römisch zwei 999). (T1) Beisatz: Ein nachträglich überreichter "Berichtigungsantrag und Ergänzungsantrag" ist unzulässig. Wird er vom Gericht nicht richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen, sondern wird über ihn, wenngleich im abweisenden Sinn - sachlich entschieden, liegt keine Beschwer vor. (T2) Veröff: Arb 10115 TE OGH 1986-02-12 3 Ob 125/85 Auch; nur T1 TE OGH 1990-07-26 8 Ob 626/90 TE OGH 1995-10-12 8 Ob 1566/95 Vgl auch TE OGH 2024-04-25 8 Ob 41/24y Beisatz wie T2 Beisatz: Ein verspäteter Protokollswiderspruch ist zurückzuweisen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037267

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.