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{'item': '9Os65/76; 13Os145/76; 10Os20/76; 13Os187/76; 12Os2/77; 9Os170/76; 12Os141/76; 9Os13/77; 9Os169/76; 9Os77/77; 9Os144/77; 10Os155/77; 10Os98/7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090687 Entscheidungsdatum16.12.1999 Geschäftszahl9Os65/76; 13Os145/76; 10Os20/76; 13Os187/76; 12Os2/77; 9Os170/76; 12Os141/76; 9Os13/77; 9Os169/76; 9Os77/77; 9Os144/77; 10Os155/77; 10Os98/77; 12Os158/77; 13Os169/77; 11Os55/79; 12Os103/79; 10Os154/79; 10Os14/80; 9Os107/80; 9Os148/79; 12Os75/82; 9Os75/83; 11Os110/83; 11Os79/83; 11Os203/83; 9Os43/84; 9Os40/84; 11Os125/84; 9Os123/84; 12Os76/85; 11Os85/85; 12Os135/85; 11Os42/86; 13Os29/86; 11Os117/86; 10Os33/86; 12Os158/86; 11Os156/86; 14Os122/87; 12Os54/88; 11Os99/88; 16Os41/89; 13Os23/91; 14Os105/91; 12Os94/91; 12Os94/92 (12Os95/92); 14Os55/94; 12Os43/95 (12Os44/95); 12Os168/95; 15Os23/96; 14Os55/97; 12Os125/99 NormStGB §29 StGB §130 StGB §148 RechtssatzFür gewerbsmäßigen schweren Betrug (zweiter Strafsatz) muss jede einzelne beabsichtigte wiederkehrende Begehung für sich allein ein schwerer Betrug (§ 147 StGB) sein. - Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO.Für gewerbsmäßigen schweren Betrug (zweiter Strafsatz) muss jede einzelne beabsichtigte wiederkehrende Begehung für sich allein ein schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sein. - Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 1976-10-28 9 Os 65/76 Veröff: SSt 47/63 = RZ 1976/129 S 245 TE OGH 1976-11-23 13 Os 145/76 Veröff: EvBl 1977/182 S 403 = SSt 47/73 TE OGH 1976-12-07 10 Os 20/76 Vgl auch; Beisatz: Ob es dann auch bei den weiteren Betrugsfakten immer zur Verwirklichung des beabsichtigten schweren Betrugs kommt, ist unerheblich. (T1) TE OGH 1977-01-27 13 Os 187/76 TE OGH 1977-02-17 12 Os 2/77 TE OGH 1977-02-11 9 Os 170/76 TE OGH 1977-03-03 12 Os 141/76 TE OGH 1977-03-15 9 Os 13/77 Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig schwerer Diebstahl. (T2) TE OGH 1977-05-10 9 Os 169/76 TE OGH 1977-07-26 9 Os 77/77 TE OGH 1977-11-22 9 Os 144/77 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1977-11-09 10 Os 155/77 Vgl aber; Beisatz: Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO. (T3)Vgl aber; Beisatz: Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. (T3) TE OGH 1977-11-23 10 Os 98/77 Vgl; Beisatz: Erläuterungen zur

  1. a)Formulierung,
  2. b)Arten der Anfechtung. (T4) TE OGH 1978-01-19 12 Os 158/77 TE OGH 1978-04-13 13 Os 169/77 Beisatz: Hier: Mit falschen Arbeitsbestätigungen. (T5) TE OGH 1979-06-08 11 Os 55/79 TE OGH 1979-09-27 12 Os 103/79 Vgl; Beisatz: Es genügt die Absicht, auch (nicht ausschließlich) schwere Betrugstaten zu begehen. (T6) TE OGH 1979-12-05 10 Os 154/79 nur: Für gewerbsmäßigen schweren Betrug (zweiter Strafsatz) muß jede einzelne beabsichtigte wiederkehrende Begehung für sich allein ein schwerer Betrug (§ 147 StGB) sein. (T7)nur: Für gewerbsmäßigen schweren Betrug (zweiter Strafsatz) muß jede einzelne beabsichtigte wiederkehrende Begehung für sich allein ein schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sein. (T7) TE OGH 1980-03-18 10 Os 14/80 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1980-10-21 9 Os 107/80 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1980-10-21 9 Os 148/79 TE OGH 1982-07-01 12 Os 75/82 Vgl; Beisatz: Schon ein einziger schwerer Betrug kann unter Umständen als Anlaßtat ausreichen. (T8) TE OGH 1983-06-14 9 Os 75/83 Vgl auch; nur T7; Beisatz: Eine sich nur durch Zusammenrechnung (§ 29 StGB) ergebenden Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB genügt nicht (ändert aber nichts an einer Qualifikation nach § 147 Abs 1 StGB). (T9)Vgl auch; nur T7; Beisatz: Eine sich nur durch Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) ergebenden Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB genügt nicht (ändert aber nichts an einer Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB). (T9) TE OGH 1983-09-14 11 Os 110/83 Vgl auch TE OGH 1983-09-14 11 Os 79/83 TE OGH 1983-12-21 11 Os 203/83 Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Nur wenn der gewerbsmäßig handelnde Betrüger bloß ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht (auch) einen schweren Betrug begeht, kommt der erste Fall des § 148 StGB zur Anwendung. (T10)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Nur wenn der gewerbsmäßig handelnde Betrüger bloß ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht (auch) einen schweren Betrug begeht, kommt der erste Fall des Paragraph 148, StGB zur Anwendung. (T10) TE OGH 1984-05-03 9 Os 43/84 Vgl auch; nur T7 TE OGH 1984-05-08 9 Os 40/84 TE OGH 1984-10-02 11 Os 125/84 Vgl TE OGH 1984-10-09 9 Os 123/84 Vgl; Beis wie T10; Veröff: EvBl 1985/7 S 26 TE OGH 1985-06-27 12 Os 76/85 Vgl auch; nur T7; Beis wie T9 TE OGH 1985-06-25 11 Os 85/85 Vgl; Beisatz: Die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahls im Sinn des zweiten Falls des § 130 StGB setzt voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er "zwischendurch" auch einfache Diebstähle ausführen. Daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Täters auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchdiebstählen umfaßte, genügt hiefür nicht. (T11) Veröff: SSt 56/48Vgl; Beisatz: Die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahls im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 130, StGB setzt voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er "zwischendurch" auch einfache Diebstähle ausführen. Daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Täters auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchdiebstählen umfaßte, genügt hiefür nicht. (T11) Veröff: SSt 56/48 TE OGH 1985-10-10 12 Os 135/85 Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Zum Betrug. (T12) TE OGH 1986-05-13 11 Os 42/86 Vgl auch; nur T7 TE OGH 1986-06-12 13 Os 29/86 Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB setzt voraus, daß der Täter die einzelnen Diebstähle oder zumindest den überwiegenden Teil in (zum schweren Diebstahl) qualifizierter Form plant oder begeht. (T13) Beis wie T9Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB setzt voraus, daß der Täter die einzelnen Diebstähle oder zumindest den überwiegenden Teil in (zum schweren Diebstahl) qualifizierter Form plant oder begeht. (T13) Beis wie T9 TE OGH 1986-09-03 11 Os 117/86 Vgl; Beis wie T11 TE OGH 1986-09-30 10 Os 33/86 nur T7; Veröff: EvBl 1987/36 S 149 = SSt 57/72 = RZ 1987/10 S 46 TE OGH 1987-01-22 12 Os 158/86 Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO (so schon 13 Os 29/86). (T14)Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (so schon 13 Os 29/86). (T14) TE OGH 1987-01-27 11 Os 156/86 Vgl; Beisatz: Das Vorliegen einzelner nicht qualifizierter Fakten kann die Annahme der zweiten Strafstufe des § 148 StGB nicht hindern. (T15)Vgl; Beisatz: Das Vorliegen einzelner nicht qualifizierter Fakten kann die Annahme der zweiten Strafstufe des Paragraph 148, StGB nicht hindern. (T15) TE OGH 1987-10-21 14 Os 122/87 Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: JBl 1988,659 TE OGH 1988-06-16 12 Os 54/88 Vgl; Beis wie T15 TE OGH 1988-10-11 11 Os 99/88 Vgl; nur T7; Beis wie T2; Beisatz: Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des höheren Strafsatzes des § 130 StGB ist es, daß der Täter ausschließlich solche qualifizierte Diebstähle zu begehen beabsichtigt und es in der Folge auch tatsächlich zur Verwirklichung eines derart qualifizierten Diebstahls kommt. (T16)Vgl; nur T7; Beis wie T2; Beisatz: Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des höheren Strafsatzes des Paragraph 130, StGB ist es, daß der Täter ausschließlich solche qualifizierte Diebstähle zu begehen beabsichtigt und es in der Folge auch tatsächlich zur Verwirklichung eines derart qualifizierten Diebstahls kommt. (T16) TE OGH 1989-11-24 16 Os 41/89 Vgl auch; nur T7; Veröff: SSt 60/84 = EvBl 1990/57 S 244 TE OGH 1991-04-17 13 Os 23/91 nur T7; Beis wie T9 TE OGH 1991-10-01 14 Os 105/91 nur T7 TE OGH 1991-09-26 12 Os 94/91 TE OGH 1992-10-22 12 Os 94/92 Vgl auch; nur T7; Beis wie T2; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO. (T17)Vgl auch; nur T7; Beis wie T2; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. (T17) TE OGH 1994-04-26 14 Os 55/94 Vgl auch; nur T7 TE OGH 1995-06-29 12 Os 43/95 Vgl auch; nur T7 TE OGH 1996-01-18 12 Os 168/95 nur T7 TE OGH 1996-06-13 15 Os 23/96 Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl I jeweils zu § 148) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafatz aus, daß die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T18)Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl römisch eins jeweils zu Paragraph 148,) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafatz aus, daß die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T18) TE OGH 1997-06-03 14 Os 55/97 Vgl TE OGH 1999-12-16 12 Os 125/99 Vgl; Beis wie T18 nur: Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafatz aus, daß die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T19) Beisatz: Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB muss nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach § 147 Abs 2 StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist. (T20)Vgl; Beis wie T18 nur: Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafatz aus, daß die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien gerichtet ist. (T19) Beisatz: Für die Haftung nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB muss nicht jedes Betrugsfaktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090687

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