RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017551 Entscheidungsdatum02.11.1976 Geschäftszahl5Ob667/76; 6Ob705/83; 5Ob537/86; 7Ob656/86; 8Ob527/88; 8Ob46/89; 2Ob527/92; 8Ob312/00s; 6Ob154/02v; 4Ob20/11m; 6Ob46/16g NormABGB §901 II2 Rechtssatz1./ Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird. 2./ Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird.2./ Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des Paragraph 901, ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des Paragraph 901, ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage vergleiche Paragraphen 936, 1052, letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-02 5 Ob 667/76 Veröff: NZ 1979,172 TE OGH 1983-10-13 6 Ob 705/83 nur: Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird. Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. (T1)nur: Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird. Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des Paragraph 901, ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. (T1) TE OGH 1986-07-08 5 Ob 537/86 Vgl auch TE OGH 1986-11-06 7 Ob 656/86 Auch; nur T1 TE OGH 1988-03-10 8 Ob 527/88 TE OGH 1991-04-11 8 Ob 46/89 Auch; nur: Hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage (vgl §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird. (T2)Auch; nur: Hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des Paragraph 901, ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage vergleiche Paragraphen 936, 1052, letzter Satz, 1170a, 947 f ABGB) rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird. (T2) TE OGH 1992-10-29 2 Ob 527/92 nur T2 TE OGH 2001-01-25 8 Ob 312/00s Auch; Beisatz: Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis entsprechend anzupassen ist und die auf die Anpassung entfallende Leistung nach § 1435 ABGB kondiziert werden kann. (T3)Auch; Beisatz: Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis entsprechend anzupassen ist und die auf die Anpassung entfallende Leistung nach Paragraph 1435, ABGB kondiziert werden kann. (T3) TE OGH 2003-02-20 6 Ob 154/02v nur: Bei der rechtlichen Beurteilung der als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzungen (Geschäftsgrundlage) muß zwischen individuellen und typischen Voraussetzungen unterschieden werden. Es kommt dabei darauf an, ob die Sachlage nicht vorhanden ist oder wegfällt, die gerade diese Parteien bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben, oder die überhaupt und allgemein beim Abschluß von Geschäften bestimmten Inhaltes vorausgesetzt wird. (T4) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 20/11m Vgl auch; Beisatz:Die lang anhaltende Bonität eines Emittenten oder Garanten ist kein typischer Umstand eines Veranlagungsgeschäfts. (T5); Beisatz: Hier: Dragon FX Garant. (T6) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 46/16g Auch; nur: Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des § 901 ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, dass eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird. (T7)Auch; nur: Der Fortfall der individuellen Voraussetzungen als Geschäftsgrundlage ist durch die Bestimmung des Paragraph 901, ABGB geregelt. Eine solche Voraussetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben. Hingegen besteht hinsichtlich der typischen Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes als Geschäftsgrundlage, die durch die Rechtssätze des Paragraph 901, ABGB nicht geregelt sind, eine Gesetzeslücke, die mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die aus dem ABGB zu entnehmenden einzelnen Anhaltspunkte für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes in der Richtung, dass eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrundegelegt wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017551
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.