RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019217 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl5Ob667/76; 5Ob590/80; 1Ob683/87; 2Ob583/91; 2Ob505/93; 6Ob245/02a; 3Ob55/03i; 6Ob128/05z; 6Ob153/07d; 5Ob191/10i; 8Ob103/11x; 7Ob248/11p; 8Ob55/13s; 5Ob188/13b; 5Ob39/14t; 2Ob205/22v; 8Ob88/23h; 2Ob248/23v; 1Ob55/25g NormABGB §938 B ABGB §1284 Ab RechtssatzVoraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedingsleistungen und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-02 5 Ob 667/76 Veröff: NZ 1979,172 TE OGH 1980-09-09 5 Ob 590/80 Ähnlich; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. (T1) TE OGH 1987-12-09 1 Ob 683/87 nur T1; Veröff: NZ 1989,98 TE OGH 1991-11-27 2 Ob 583/91 nur T1; Veröff: NZ 1992,130 TE OGH 1993-01-21 2 Ob 505/93 nur T1 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 245/02a Auch TE OGH 2004-02-25 3 Ob 55/03i nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. (T2) Beisatz: Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen ua auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen. (T3) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4) Veröff: SZ 2005/103 TE OGH 2007-07-13 6 Ob 153/07d Auch; Beis wie T4 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T5) Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T6) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Vgl auch; auch Beis wie T3; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T7) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 103/11x Auch; nur T1 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p nur T2 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s Vgl; Veröff: SZ 2013/102 TE OGH 2014-01-21 5 Ob 188/13b Auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 39/14t Vgl auch; Veröff: SZ 2014/75 TE OGH 2022-12-13 2 Ob 205/22v Vgl TE OGH 2023-10-19 8 Ob 88/23h vgl; Beisatz wie T3: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T8) TE OGH 2024-11-19 2 Ob 248/23v vgl; Beisatz: Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann. (T9) TE OGH 2025-05-27 1 Ob 55/25g nur: Die Schenkungsabsicht kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erklärt werden. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019217
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.