RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041456 Entscheidungsdatum09.11.1976 Geschäftszahl4Ob115/76 (4Ob116/76); 2Ob272/77 (2Ob273/77); 8Ob147/80; 8Ob271/80 (8Ob66/81); 1Ob823/81 NormZPO §423; ZPO §519 B; ZPO §519 E5 Rechtssatz§ 519 Z 1 ZPO trifft insbesondere auch den Fall, daß eine Berufung deswegen zurückgewiesen wurde, weil sie keinen Berufungsantrag enthält und der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren oder erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. Diese Willensäußerung des Berufungsgericht ist aber auch als eine Entscheidung anzusehen, deren Vorliegen erste Voraussetzung der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ist. Bei dieser Sachlage hat die betroffene Partei die Wahl zwischen einem Antrag auf Ergänzung des Urteiles (§ 423 ZPO) oder einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil.Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO trifft insbesondere auch den Fall, daß eine Berufung deswegen zurückgewiesen wurde, weil sie keinen Berufungsantrag enthält und der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren oder erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. Diese Willensäußerung des Berufungsgericht ist aber auch als eine Entscheidung anzusehen, deren Vorliegen erste Voraussetzung der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ist. Bei dieser Sachlage hat die betroffene Partei die Wahl zwischen einem Antrag auf Ergänzung des Urteiles (Paragraph 423, ZPO) oder einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-09 4 Ob 115/76 TE OGH 1978-02-23 2 Ob 272/77 Vgl auch; Veröff: RZ 1978/85 S 191 = JBl 1978,490 TE OGH 1980-11-06 8 Ob 147/80 TE OGH 1981-03-12 8 Ob 271/80 Vgl; nur: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. Diese Willensäußerung des Berufungsgericht ist aber auch als eine Entscheidung anzusehen, deren Vorliegen erste Voraussetzung der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ist. Bei dieser Sachlage hat die betroffene Partei die Wahl zwischen einem Antrag auf Ergänzung des Urteiles (§ 423 ZPO) oder einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil. (T1)Vgl; nur: Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. Diese Willensäußerung des Berufungsgericht ist aber auch als eine Entscheidung anzusehen, deren Vorliegen erste Voraussetzung der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ist. Bei dieser Sachlage hat die betroffene Partei die Wahl zwischen einem Antrag auf Ergänzung des Urteiles (Paragraph 423, ZPO) oder einem Rechtsmittel gegen dieses Urteil. (T1) TE OGH 1982-01-27 1 Ob 823/81 nur: § 519 Z 1 ZPO trifft insbesondere auch den Fall, daß eine Berufung deswegen zurückgewiesen wurde, weil sie keinen Berufungsantrag enthält und der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren oder erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. (T2)nur: Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO trifft insbesondere auch den Fall, daß eine Berufung deswegen zurückgewiesen wurde, weil sie keinen Berufungsantrag enthält und der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren oder erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Berufung keinen Berufungsantrag enthalte, der zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteiles auch in einem bestimmten Teile führen müsse. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041456
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.