← Österreich

{'item': ['5Ob684/76', '4Ob503/83', '1Ob539/87', '4Ob556/87', '1Ob554/93', '2Ob308/98b', '9Ob47/03g', '1Ob89/04a', '7Ob145/05g', '7Ob169/06p', '6Ob12/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062849 Entscheidungsdatum09.11.1976 Geschäftszahl5Ob684/76; 4Ob503/83; 1Ob539/87; 4Ob556/87; 1Ob554/93; 2Ob308/98b; 9Ob47/03g; 1Ob89/04a; 7Ob145/05g; 7Ob169/

§29

IIb;

§29IIc; Makler

G §6 Abs5HVG §6 ID;

§29

römisch zwei b;

§29römisch zwei c; Makler

G §6 Abs5 RechtssatzSind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, gehen die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitätenvermittlung, Hypothekenvermittlung, Geschäftsvermittlung und Wohnungsvermittlung in ihrem Punkt zehn davon aus, dass bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-09 5 Ob 684/76 TE OGH 1983-02-08 4 Ob 503/83 Beisatz: Hier: Überwiegende Verdienstlichkeit. (T1) TE OGH 1987-05-13 1 Ob 539/87 Auch; nur: Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend. (T1) Beisatz: Hier: Nach § 8 Abs 4 ImmMV darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung erkennbar ganz eindeutig überwog. Liegt eine solche nicht vor, entscheidet die Priorität der Namhaftmachung des Vertragspartners. (T2) Veröff: SZ 60/85Auch; nur: Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend. (T1) Beisatz: Hier: Nach Paragraph 8, Absatz 4, ImmMV darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung erkennbar ganz eindeutig überwog. Liegt eine solche nicht vor, entscheidet die Priorität der Namhaftmachung des Vertragspartners. (T2) Veröff: SZ 60/85 TE OGH 1987-10-20 4 Ob 556/87 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1988,181 = MietSlg XXXIX/47 TE OGH 1993-07-02 1 Ob 554/93 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen. (T3) TE OGH 1999-11-18 2 Ob 308/98b Vgl auch; Beisatz: Hier: § 6 Abs 5 MaklerG. (T4) Beisatz: Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern zu werten ist, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz 5, MaklerG. (T4) Beisatz: Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern zu werten ist, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. (T5) TE OGH 2003-05-21 9 Ob 47/03g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-01-25 1 Ob 89/04a Vgl auch; Beisatz: Die Frage der "Verdienstlichkeit" beziehungsweise jene nach der Wertigkeit einzelner Handlungen lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und kann somit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage sein. (T6) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 145/05g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 169/06p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 12/16g Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zusammentreffen eines allgemeinen und eines Alleinvermittlungsauftrags. (T7) Beisatz: §15 MaklerG, der einen Anspruch des Maklers für den Fall des „fehlenden Vermittlungserfolgs“ regelt und keinen Provisions-, sondern einen Schadenersatzanspruch darstellt, kommt nicht zur Anwendung, wenn beide Makler einen Vermittlungserfolg behaupten. (T8) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 144/17f Auch; Beisatz: Diese Gesetzesbestimmung sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor. (T9) Beis wie T5 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 38/22i Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062849

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.