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{'item': '12Os83/76; 11Os145/03; 12Os37/04; 11Os28/11v; 15Os92/17v; 11Os5/20z; 11Os17/21s (11Os34/21s); 15Os7/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094828 Entscheidungsdatum15.05.2024 Geschäftszahl12Os83/76; 11Os145/03; 12Os37/04; 11Os28/11v; 15Os92/17v; 11Os5/20z; 11Os17/21s (11Os34/21s); 15Os7/24d NormStGB §156 RechtssatzDem Verheimlichen entspricht auch das pflichtwidrige Verschweigen eines Vermögensbestandteils. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-09 12 Os 83/76 TE OGH 2004-02-10 11 Os 145/03 Vgl auch; Beisatz: Verschweigen kann nur dann ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen sein, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. (T1); Beisatz: Beispielsweise das Verschweigen von Vermögensbestandteilen im Vermögensverzeichnis (entgegen der Offenbarungspflicht) des § 47 Abs 2 EO mit dem Ziel, diese dem Zugriff der andrängenden Gläubiger zu entziehen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Verschweigen kann nur dann ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen sein, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. (T1); Beisatz: Beispielsweise das Verschweigen von Vermögensbestandteilen im Vermögensverzeichnis (entgegen der Offenbarungspflicht) des Paragraph 47, Absatz 2, EO mit dem Ziel, diese dem Zugriff der andrängenden Gläubiger zu entziehen. (T2) TE OGH 2005-03-10 12 Os 37/04 Vgl auch; Beisatz: Da den Gemeinschuldner die Rechtspflicht trifft, dem Masseverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu geben (§§99 bis 101 KO), stellt das Verschweigen der Forderung ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen iSd §156 Abs1 StGB dar. (T3) TE OGH 2011-07-14 11 Os 28/11v Vgl; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T4); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T5)Vgl; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des Paragraph 156, StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach Paragraph 99, KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T4); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd Paragraph 156, StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T5) TE OGH 2017-12-13 15 Os 92/17v Vgl TE OGH 2020-08-26 11 Os 5/20z Vgl TE OGH 2021-03-29 11 Os 17/21s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-05-15 15 Os 7/24d vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094828

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.