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8Ob189/76

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.11.1976 Geschäftszahl8Ob189/76 NormZPO §467 Cb2;

ZPO §467 Cb3;

ZPO §471 A;

ZPO §471 B;

ZPO §483 Abs2;

ZPO §495;

RechtssatzHinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im § 471 Z 3 ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (§ 495 ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt.Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (Paragraph 495, ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt.

EntscheidungstexteTE OGH 1976/11/10 8 Ob 189/76 Veröff: RZ 1977/103 S 212 RechtssatznummerRS0041724

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