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{'item': ['8Ob552/76 (8Ob553/76)', '3Ob667/81', '3Ob616/82', '6Ob637/94', '7Ob183/08z', '4Ob44/12t', '10Ob12/14h', '8Ob117/14k', '3Ob67/15x', '9Ob32/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021979 Entscheidungsdatum10.11.1976 Geschäftszahl8Ob552/76 (8Ob553/76); 3Ob667/81; 3Ob616/82; 6Ob637/94; 7Ob183/08z; 4Ob44/12t; 10Ob12/14h; 8Ob117/14k; 3Ob67/15x; 9Ob32/16w; 3Ob80/17m; 10Ob81/18m; 5Ob191/20d NormABGB §1170 RechtssatzOb ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-10 8 Ob 552/76 TE OGH 1982-03-24 3 Ob 667/81 Vgl auch; Beisatz: Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit von einander unabhängigen Werken herzustellen hat. (T1) TE OGH 1982-11-10 3 Ob 616/82 TE OGH 1994-11-24 6 Ob 637/94 TE OGH 2008-09-24 7 Ob 183/08z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-04-17 4 Ob 44/12t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Detektivleistungen (T2) TE OGH 2014-03-25 10 Ob 12/14h Auch; Beisatz: Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden. (T3)Auch; Beisatz: Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd Paragraph 1170, S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden. (T3) TE OGH 2014-11-25 8 Ob 117/14k Vgl auch; Beisatz: Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, sind nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung. (T4) Beisatz: Die Frage des Bestehens einer besonders engen Nahebeziehung im Sinn einer engen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später vereinbarten (beauftragten bzw abgerufenen) Zusatzleistungen bestimmt sich nach der Vertragsauslegung, die typisch den Einzelfall betrifft und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T5) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 67/15x Auch; Beisatz: Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores. (T6) TE OGH 2016-07-26 9 Ob 32/16w Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T7) Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T8) TE OGH 2017-06-07 3 Ob 80/17m Beis wie T1 TE OGH 2019-03-26 10 Ob 81/18m Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-11-30 5 Ob 191/20d Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.