RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036809 Entscheidungsdatum21.10.2008 Geschäftszahl2Ob213/76; 5Ob184/67; 3Ob506/77; 7Ob577/82; 9ObA171/90; 3Ob136/90; 9ObA141/92; 6Ob627/92; 1Ob582/94; 7Ob1518/95; 7Ob509/95; 3Ob57/94 (3Ob58/94); 7Ob615/95; 1Ob1708/95; 10Ob1583/95; 10Ob27/97m; 8ObA247/97z; 9Ob376/97b; 7Ob117/98a; 8ObS42/99y; 10Ob270/00d; 2Ob146/02p; 1Ob66/08z; 5Ob200/08k NormKO §7 ZPO §159 ZPO §163 RechtssatzGrundsätzlich sind Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzten können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsmitteilung eintritt und auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde. Hier muss - entsprechend dem Grundgedanken des § 163 Abs 3 ZPO eine Gerichtstätigkeit dort nicht zu binden, wo den Parteien das rechtliche Gehör im gesetzlichen Ausmaß gewährt wurde - die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung als zulässig angesehen werden.Grundsätzlich sind Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzten können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsmitteilung eintritt und auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde. Hier muss - entsprechend dem Grundgedanken des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO eine Gerichtstätigkeit dort nicht zu binden, wo den Parteien das rechtliche Gehör im gesetzlichen Ausmaß gewährt wurde - die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung als zulässig angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-11 2 Ob 213/76 Veröff: SZ 49/135 TE OGH 1967-10-25 5 Ob 184/67 Vgl aber; Veröff: EvBl 1968/244 S 400 = JBl 1968,528 TE OGH 1978-03-07 3 Ob 506/77 Vgl: Beisatz: Hier: Entscheidung über die Revision (T1) TE OGH 1982-03-18 7 Ob 577/82 Veröff: EvBl 1982/119 S 401 TE OGH 1990-09-12 9 ObA 171/90 Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidungen SZ 49/135, 3 Ob 506/77 sowie EvBl 1982/119 wurden in der Folge abgelehnt (EvBl 1979/115; GesRZ 1983,222; 1 Ob 554/84; 1 Ob 580/85; SZ 56/32 und 59/45). (T2) Veröff: EvBl 1992/21 S 45 TE OGH 1991-01-30 3 Ob 136/90 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1992-12-16 9 ObA 141/92 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1993-05-13 6 Ob 627/92 Vgl aber TE OGH 1994-11-23 1 Ob 582/94 Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch 2.Auflage Rdz 598) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (hier: Provision). (T3)Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch 2.Auflage Rdz 598) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (hier: Provision). (T3) TE OGH 1995-03-08 7 Ob 1518/95 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1995-03-08 7 Ob 509/95 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1996-03-27 3 Ob 57/94 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1996-05-15 7 Ob 615/95 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1996-02-07 1 Ob 1708/95 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1996-08-20 10 Ob 1583/95 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1997-02-11 10 Ob 27/97m Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T4) TE OGH 1997-12-11 8 ObA 247/97z Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-14 9 Ob 376/97b Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Über ein vor Eröffnung des Konkurses eingebrachtes Rechtsmittel ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig. (T5) TE OGH 1998-04-22 7 Ob 117/98a Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1999-09-09 8 ObS 42/99y Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 nur: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T6) Beis wie T5Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 nur: Die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T6) Beis wie T5 TE OGH 2000-10-24 10 Ob 270/00d Vgl aber; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2002-06-20 2 Ob 146/02p Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-08-11 1 Ob 66/08z Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 200/08k Vgl aber; Beisatz: Hier: Über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, ist nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht. Der Akt ist in solchen Fällen vorerst ohne Erledigung zurückzustellen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036809
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