OGH Rechtssatz RS0012926 (1Ob734/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012926 Entscheidungsdatum18.12.2020 Geschäftszahl1Ob734/76; 2Ob198/20m NormABGB §779 idF ErbRÄG 2015ABGB §779 in der Fassung ErbRÄG 2015 ABGB §784 ABGB §988 ABGB §1152 A ABGB §1152 C6 RechtssatzWerden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( § 784 letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( Paragraph 784, letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-15 1 Ob 734/76 TE OGH 2020-12-18 2 Ob 198/20m vgl aber; Beisatz: Gegenteilig für den Fall, dass die erbrachten Pflegeleistungen durch die Einsetzung zum Alleinerben abgegolten wurden. (T1)vergleiche aber; Beisatz: Gegenteilig für den Fall, dass die erbrachten Pflegeleistungen durch die Einsetzung zum Alleinerben abgegolten wurden. (T1) Anm: Veröff: SZ 2020/125Anmerkung, Veröff: SZ 2020/125 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012926