RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051527 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl1Ob738/76; 5Ob307/77; 6Ob595/79; 6Ob16/02z; 8Ob200/02y; 10Ob23/03k; 8Ob47/04a; 9Ob139/04p; 3Ob143/08p; 3Ob183/09x; 3Ob168/11v; 8Ob64/12p; 9ObA126/13i; 6Ob167/13x; 4Ob235/17p; 17Ob7/19g; 10Ob50/23k; 3Ob172/25b NormAO §16 AO §19 IO §16 IO §19 Abs2 KO §16 KO §19 Abs2 RechtssatzAls aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne der KO sind nicht nur solche anzusehen, die zufolge rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einem Ereignis abhängen sollen; hierher gehören vielmehr auch gesetzlich bedingte Ansprüche; der Eintritt der Bedingung muss zwar ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners eintreten. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-15 1 Ob 738/76 Veröff: SZ 49/137 = EvBl 1977/153 S 323 TE OGH 1977-06-28 5 Ob 307/77 Beisatz: Hier: Ausgleichsforderung nach § 20d AO. (T1)Beisatz: Hier: Ausgleichsforderung nach Paragraph 20 d, AO. (T1) TE OGH 1979-10-17 6 Ob 595/79 Vgl auch TE OGH 2002-04-18 6 Ob 16/02z Auch; Beisatz: Auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechselverpflichteten und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben) sind zu den aufschiebend bedingten Forderungen zu rechnen, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat. (T2) TE OGH 2003-03-20 8 Ob 200/02y Auch; Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 KO) entstand. (T3)Auch; Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (Paragraph 16, KO) entstand. (T3) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 23/03k Auch; Beisatz: Der Anspruch auf besondere Förderung nach dem PresseförderungsG 1985 ist zwar durch einen Zuerkennungsbeschluss der Bundesregierung oder deren Verweigerung der Förderung unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bedingt, aber in dieser bedingten Weise bereits im Rahmen des vor dem Konkurs bestehenden Schuldverhältnisses existent. (T4) TE OGH 2004-11-11 8 Ob 47/04a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Auch potentielle Regressforderungen von dritten Pfandbestellern sind zu den aufschiebend bedingten Forderungen zu rechnen, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung bestanden hat. (T5) Veröff: SZ 2004/158 TE OGH 2005-04-06 9 Ob 139/04p Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-09-03 3 Ob 143/08p Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des § 14 Abs 1 AÜG. (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AÜG. (T6) TE OGH 2009-09-30 3 Ob 183/09x Auch; Beisatz: Hier: Rückerstattungsanspruch nach § 17 Abs 4 GrEStG. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Rückerstattungsanspruch nach Paragraph 17, Absatz 4, GrEStG. (T7) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 168/11v Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1; Auch Beis wie T5 TE OGH 2012-07-26 8 Ob 64/12p TE OGH 2013-12-19 9 ObA 126/13i Auch; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd § 10 Abs 3 AngG. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd Paragraph 10, Absatz 3, AngG. (T8) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 167/13x Ähnlich TE OGH 2017-12-21 4 Ob 235/17p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-12-05 17 Ob 7/19g Beisatz: Hier: Forderung des Bundes auf Zahlung von vor Insolvenzeröffnung nicht abgeführter Lohnsteuer ist eine mit Erlassung des Haftungsbescheids aufschiebend bedingte Insolvenzforderung. (T9) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T10)vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T10) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0051527
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.