RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011061 Entscheidungsdatum15.11.1976 Geschäftszahl4Ob525/76; 1Ob714/79; 5Ob303/80; 5Ob599/84; 9Os158/84; 7Ob566/87; 3Ob119/93; 10Ob84/97v; 7Ob279/98t; 1Ob49/99h; 8Ob287/01s; 6Ob83/03d; 3Ob179/03z; 6Ob208/13a NormABGB §414 ff; ABGB §415; ABGB §1063 RechtssatzWenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, entsteht bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - von den nach § 416 ABGB zu beurteilenden Fällen abgesehen - Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung.Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, entsteht bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - von den nach Paragraph 416, ABGB zu beurteilenden Fällen abgesehen - Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-15 4 Ob 525/76 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/138 = QuHGZ 1977 4/158 = EvBl 1977/26 S 68 = JBl 1977,261 TE OGH 1979-10-30 1 Ob 714/79 Beisatz: Ebenso bei Vermengung der Sachen mehrerer Eigentümer wenn eine Absonderung nicht mehr möglich ist. (T1) Veröff: SZ 52/154 = JBl 1980,258 TE OGH 1980-05-20 5 Ob 303/80 Veröff: JBl 1982,88 TE OGH 1984-12-04 5 Ob 599/84 Beisatz: Wird die Vorbehaltssache unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, dann erlischt der Eigentumsvorbehalt, weil unselbständige Bestandteile nicht sonderrechtsfähig sind und durch die untrennbare Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache letztere als selbständige Sache samt allen an ihr bestehenden Rechten untergeht. (T2); Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721 TE OGH 1984-12-04 9 Os 158/84 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Vgl Bydlinski und Klang IV/2, 485, 632. (T3) Veröff: EvBl 1985/122 S 597 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 566/87 Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, daß die von der klagenden Partei gelieferten Sachen zur Verarbeitung bestimmt waren, macht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht unwirksam (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 487). (T4)Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, daß die von der klagenden Partei gelieferten Sachen zur Verarbeitung bestimmt waren, macht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht unwirksam vergleiche Bydlinski in Klang IV/2, 487). (T4) TE OGH 1994-04-13 3 Ob 119/93 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/61 TE OGH 1997-04-15 10 Ob 84/97v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1999-10-13 7 Ob 279/98t Auch; Beisatz: Bei einer Verbindung beweglicher Sachen entscheidet deren Lösbarkeit über das rechtliche Schicksal des Eigentumsvorbehaltes. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden könnte, liegen unselbständige Bestandteile vor. Bleibt das gelieferte Objekt selbständiger Bestandteil, so verliert es nicht seine Sonderrechtsfähigkeit und ist der Vorbehaltsverkäufer weiterhin Alleineigentümer. Wird dagegen eine unlösbare Verbindung hergestellt, entsteht ein Miteigentumsverhältnis entsprechend dem Wert der Beiträge. (T5) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 49/99h Veröff: SZ 72/161 TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Vgl; Beis ähnlich T2 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 83/03d Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-08-21 3 Ob 179/03z Vgl auch; Beis wie T2 nur: Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig. (T6) TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011061
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