RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028174 Entscheidungsdatum16.11.1976 Geschäftszahl4Ob68/76; 4Ob45/79; 4Ob107/81; 4Ob71/82; 4Ob70/82; 4Ob154/82; 9ObA177/93; 8ObS5/94; 9ObA160/94; 9ObA2010/96w; 8Ob2092/96x; 8ObS2215/96k; 8ObS2261/96z; 8ObA217/97p; 9ObA67/05a; 8ObS8/06v; 9ObA10/12d NormAngG §8 Abs1 I; AngG §29AngG §8 Abs1 römisch eins; AngG §29 RechtssatzDie im § 29 AngG genannten Ansprüche sind Schadenersatzansprüche.Die im Paragraph 29, AngG genannten Ansprüche sind Schadenersatzansprüche. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-16 4 Ob 68/76 Veröff: SZ 49/139 = ZAS 1978/1 S 15; hiezu Artikel von Marhold ZAS 1978,5 TE OGH 1980-03-04 4 Ob 45/79 Beisatz: Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf das vertragsgemäße Entgelt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit. (T1) TE OGH 1981-09-29 4 Ob 107/81 Beis wie T1; Beisatz: Hat aber der Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (hier: wegen Ablaufs der im § 8 Abs 1 AngG normierten Frist für die Entgeltfortzahlung und während der ganzen Kündigungsfrist fortdauernder Krankheit) überhaupt keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche mehr, so ist nichts da, was er nach der Regel des § 29 Abs 1 AngG aus dem Titel des Schadenersatzes für die fragliche Zeit "behalten" (also weiterbeziehen), könnte. (T2) Veröff: EvBl 1982/8 S 18 = ZAS 1982,185 = Arb 10041Beis wie T1; Beisatz: Hat aber der Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (hier: wegen Ablaufs der im Paragraph 8, Absatz eins, AngG normierten Frist für die Entgeltfortzahlung und während der ganzen Kündigungsfrist fortdauernder Krankheit) überhaupt keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche mehr, so ist nichts da, was er nach der Regel des Paragraph 29, Absatz eins, AngG aus dem Titel des Schadenersatzes für die fragliche Zeit "behalten" (also weiterbeziehen), könnte. (T2) Veröff: EvBl 1982/8 S 18 = ZAS 1982,185 = Arb 10041 TE OGH 1982-07-13 4 Ob 71/82 Veröff: Arb 10145 TE OGH 1982-09-14 4 Ob 70/82 Veröff: Arb 10177 TE OGH 1983-11-08 4 Ob 154/82 TE OGH 1993-08-11 9 ObA 177/93 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zeitwidriger Kündigungstermin. (T3) TE OGH 1994-04-13 8 ObS 5/94 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1994-09-14 9 ObA 160/94 Beis wie T4 TE OGH 1996-03-27 9 ObA 2010/96w Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2092/96x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG als besondere Gründe. (T5) Veröff: SZ 69/207Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, MuttSchG als besondere Gründe. (T5) Veröff: SZ 69/207 TE OGH 1997-01-16 8 ObS 2215/96k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1997-02-13 8 ObS 2261/96z Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1997-12-11 8 ObA 217/97p TE OGH 2005-06-29 9 ObA 67/05a Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2005/95 TE OGH 2006-07-13 8 ObS 8/06v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das in § 29 Abs 2 (§ 1162b ABGB) angeordnete Verbot der Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass für die maßgebende Zeit überhaupt ein vertragsmäßiger Anspruch auf Entgelt bestanden hätte. Daher gebührt bei Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung. (T6)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das in Paragraph 29, Absatz 2, (Paragraph 1162 b, ABGB) angeordnete Verbot der Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass für die maßgebende Zeit überhaupt ein vertragsmäßiger Anspruch auf Entgelt bestanden hätte. Daher gebührt bei Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung. (T6) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 10/12d Auch; Beisatz: Mit dem Verweis in § 29 Abs 1 AngG wird klargestellt, dass der Geschädigte gegen den Schädiger (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) über die „Kündigungsentschädigung“ hinausgehende Schadenersatzansprüche haben kann. Für diese geltend die allgemeinen Schadenersatzregeln des ABGB. (T7)Auch; Beisatz: Mit dem Verweis in Paragraph 29, Absatz eins, AngG wird klargestellt, dass der Geschädigte gegen den Schädiger (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) über die „Kündigungsentschädigung“ hinausgehende Schadenersatzansprüche haben kann. Für diese geltend die allgemeinen Schadenersatzregeln des ABGB. (T7)
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