RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012855 Entscheidungsdatum25.07.2023 Geschäftszahl4Ob591/76; 5Ob558/87; 7Ob600/90; 2Ob556/92; 5Ob1565/94; 1Ob2281/96i; 1Ob371/97h; 4Ob233/02x; 6Ob273/02v; 1Ob152/03i; 6Ob185/04f; 7Ob106/07z; 2Ob229/09d; 2Ob85/10d; 10Ob86/11m; 9Ob47/13x; 3Ob165/13f; 2Ob220/15i; 2Ob145/16m; 2Ob176/18y; 2Ob195/19v; 2Ob135/23a NormABGB §764 ABGB §785 Abs2 ABGB §785 Abs3 ABGB idF ErBRÄG 2015 §782ABGB in der Fassung ErBRÄG 2015 §782 ABGB idF ErbRÄG 2015 §783ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §783 RechtssatzUnter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-16 4 Ob 591/76 TE OGH 1988-03-15 5 Ob 558/87 Veröff: RZ 1988/45 S 187 = JBl 1988,646 = NZ 1989,42 (mit Anmerkung Czermak) TE OGH 1990-09-20 7 Ob 600/90 nur: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind. (T1) Veröff: ZfRV 1991,471 (Zemen) TE OGH 1992-11-11 2 Ob 556/92 nur T1 TE OGH 1994-09-23 5 Ob 1565/94 Auch; Beisatz: Hier: Hat hingegen ein Kind des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, so gilt § 785 Abs 3 ABGB. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Hat hingegen ein Kind des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, so gilt Paragraph 785, Absatz 3, ABGB. (T2) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2281/96i Beis wie T2 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 371/97h nur: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind. (T3) TE OGH 2002-11-19 4 Ob 233/02x TE OGH 2003-07-10 6 Ob 273/02v Vgl TE OGH 2004-11-04 1 Ob 152/03i Auch; Beisatz: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt "abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren. Pflichtteilsverzicht vor Erbanfall schließt somit fristenlose Anrechnung (grundsätzlich) aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. (T4)Auch; Beisatz: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd Paragraph 785, ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt "abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren. Pflichtteilsverzicht vor Erbanfall schließt somit fristenlose Anrechnung (grundsätzlich) aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. (T4) Veröff: SZ 2004/155 TE OGH 2004-10-21 6 Ob 185/04f nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2004/153 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 106/07z nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 229/09d Veröff: SZ 2010/69 TE OGH 2010-10-21 2 Ob 85/10d TE OGH 2011-10-04 10 Ob 86/11m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-07-24 9 Ob 47/13x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 165/13f Beis wie T4 TE OGH 2016-09-29 2 Ob 220/15i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 145/16m Auch; Beisatz: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. (T5); Veröff: SZ 2016/111Auch; Beisatz: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd Paragraph 785, ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. (T5); Veröff: SZ 2016/111 TE OGH 2018-12-17 2 Ob 176/18y Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2020-08-06 2 Ob 195/19v Beisatz: Nunmehr: geänderte Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T6) Anm: Veröff: SZ 2020/68Anmerkung, Veröff: SZ 2020/68 TE OGH 2023-07-25 2 Ob 135/23a Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012855
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