RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096557 Entscheidungsdatum17.11.1976 Geschäftszahl9Os111/76; 9Os145/78 (9Os146/78 -9Os148/78); 12Os53/79 (12Os54/79); 9Os118/81; 10Os168/82 (10Os169/82); 13Os79/83; 10Os201/83; 10Os69/85; 15Os94/88 (15Os95/88); 11Os64/89 (11Os65/89); 12Os94/89 (12Os95/89); 14Os100/89; 15Os27/90 (15Os28/90 -15Os30/90); 15Os107/90; 13Os137/90 (13Os138/90); 15Os149/90 (15Os150/90); 11Os117/91 (11Os118/91); 13Os112/91; 13Os85/92 (13Os86/92); 15Os65/93; 11Os79/94 (11Os80/94); 13Os18/95; 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02); 13Os46/03; 12Os112/03; 15Os177/03 (15Os178/03); 12Os134/06g; 14Os120/08s (14Os121/08p); 12Os131/08v; 13Os73/16h (13Os74/16f; 13Os75/16b); 12Os145/17s; 11Os66/19v; 12Os38/21m (12Os39/21h); 13Os29/22x NormStPO §23; StPO §33 A; StPO §292 RechtssatzDie Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Ermessensentscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, mit anderen Worten das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach Paragraph 33, StPO ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Ermessensentscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, mit anderen Worten das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-17 9 Os 111/76 Veröff: RZ 1977,107 TE OGH 1979-02-26 9 Os 145/78 Ähnlich; Veröff: RZ 1979/40 S 147 TE OGH 1979-12-19 12 Os 53/79 Veröff: EvBl 1980/116 S 355 TE OGH 1981-09-01 9 Os 118/81 nur: Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. (T1) nur: Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach Paragraph 33, StPO das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. (T1) Veröff: RZ 1982/8 S 15,35 TE OGH 1982-11-09 10 Os 168/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/115 S 407 TE OGH 1983-05-03 13 Os 79/83 TE OGH 1984-06-26 10 Os 201/83 nur: Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig. (T2) nur: Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach Paragraph 33, StPO ist nicht zulässig. (T2) Beisatz: Hier: Verhängung von Beugemitteln im Sinne des § 160 StPO. (T3) Beisatz: Hier: Verhängung von Beugemitteln im Sinne des Paragraph 160, StPO. (T3) Veröff: EvBl 1985/31 S 121 = SSt 55/42 = JBl 1984,680 (Anmerkung Liebscher) = RZ 1985/9 S 43 TE OGH 1985-06-25 10 Os 69/85 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 41 Abs 2 StPO. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 41, Absatz 2, StPO. (T4) TE OGH 1988-08-02 15 Os 94/88 nur T2; Veröff: EvBl 1988/147 S 730 = AnwBl 1989/98 (Graff) = RZ 1988/59 S 260 TE OGH 1989-08-08 11 Os 64/89 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1989-09-21 12 Os 94/89 Vgl auch; Beisatz: Auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhende Ermessensentscheidungen sind einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich. (T5) Veröff: SSt 60/61 TE OGH 1989-08-30 14 Os 100/89 Vgl auch; Beisatz: Eine auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach §§ 33, 292 StPO sein. (T6) Vgl auch; Beisatz: Eine auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach Paragraphen 33, 292, StPO sein. (T6) Veröff: SSt 60/53 = AnwBl 1990,398 TE OGH 1990-05-15 15 Os 27/90 Vgl auch; Beisatz: Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens unterliegt jedenfalls insoferne der rechtlichen Nachprüfung gemäß §§ 33, 292 StPO, als es darum geht, ob die in concreto hiefür maßgeblichen Kriterien verkannt wurden. (T7) Veröff: JBl 1990,730Vgl auch; Beisatz: Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens unterliegt jedenfalls insoferne der rechtlichen Nachprüfung gemäß Paragraphen 33, 292, StPO, als es darum geht, ob die in concreto hiefür maßgeblichen Kriterien verkannt wurden. (T7) Veröff: JBl 1990,730 TE OGH 1990-10-30 15 Os 107/90 Vgl auch; Beisatz: Die Nichtbeachtung der vom Gesetz vorgegebenen Beurteilungskriterien im Rahmen der Ermessensausübung verletzt das Gesetz. (T8) TE OGH 1990-12-19 13 Os 137/90 nur T2; Veröff: EvBl 1991/90 S 386 = JBl 1991,599 (Entscheidung Steininger) TE OGH 1991-02-07 15 Os 149/90 Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Jedoch keine Entscheidung in der Sache selbst weil im Verfahren gemäß §§ 33, 292 StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen nicht überprüft werden kann. (T9)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Jedoch keine Entscheidung in der Sache selbst weil im Verfahren gemäß Paragraphen 33, 292, StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen nicht überprüft werden kann. (T9) TE OGH 1991-10-29 11 Os 117/91 Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1991-11-20 13 Os 112/91 Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/72 S 302 TE OGH 1992-08-26 13 Os 85/92 Vgl auch; Veröff: RZ 1993/54 S 170 TE OGH 1993-08-19 15 Os 65/93 Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 1994-07-19 11 Os 79/94 nur T2 TE OGH 1995-03-15 13 Os 18/95 Vgl auch; Beisatz: Überschreitung des nach § 23a Abs 2 SGG eingeräumten Ermessens durch gesetzwidrige Heranziehung vorwiegend generalpräventiver Erwägungen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Überschreitung des nach Paragraph 23 a, Absatz 2, SGG eingeräumten Ermessens durch gesetzwidrige Heranziehung vorwiegend generalpräventiver Erwägungen. (T10) TE OGH 2002-10-01 11 Os 64/02 Beisatz: Hier: Verletzung der in § 149b Abs 2 Z 4 StPO normierten Begründungspflicht in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vom Gericht angeordneten Rufdatenauswertung. (T11)Beisatz: Hier: Verletzung der in Paragraph 149 b, Absatz 2, Ziffer 4, StPO normierten Begründungspflicht in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vom Gericht angeordneten Rufdatenauswertung. (T11) TE OGH 2003-05-14 13 Os 46/03 Auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-11-13 12 Os 112/03 Auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht ging rechtsfehlerhaft davon aus, gar nicht zur Ermessensübung befugt zu sein. (T12) TE OGH 2004-04-22 15 Os 177/03 Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Ablehnungsantrag. (T13) TE OGH 2007-01-25 12 Os 134/06g Vgl auch; Beisatz: Ermessensentscheidungen sind mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht zu bekämpfen, wohl aber Fehler der Begründung, die einem Nichtigkeitsgrund gleichstehen. (T14) Beisatz: Hier: Entscheidung der Ratskammer über einen Subsidiarantrag. (T15) TE OGH 2008-08-26 14 Os 120/08s Auch; Beisatz: Während im gesetzlichen Rahmen erfolgte Ermessensentscheidungen des Gerichts einer Nachprüfung aus § 23 Abs 1 StPO entzogen sind, kann die auf einer falschen Rechtsansicht beruhende Überschreitung des Ermessensspielraums - maW die Tatsache, dass das Gericht von einem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat - sehr wohl mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angefochten werden. (T16)Auch; Beisatz: Während im gesetzlichen Rahmen erfolgte Ermessensentscheidungen des Gerichts einer Nachprüfung aus Paragraph 23, Absatz eins, StPO entzogen sind, kann die auf einer falschen Rechtsansicht beruhende Überschreitung des Ermessensspielraums - maW die Tatsache, dass das Gericht von einem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat - sehr wohl mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angefochten werden. (T16) TE OGH 2008-10-02 12 Os 131/08v Beis wie T16 TE OGH 2016-09-06 13 Os 73/16h Vgl auch; Beisatz: Ermessensentscheidungen sind der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde. (T17) Beisatz: Die Bestimmung (§ 39 GebAG) der einem Sachverständigen erwachsenen Kosten für die Arbeitsleistung von Hilfskräften (§ 30 Z 1 GebAG) ist eine richterliche Ermessensentscheidung. (T18)Beisatz: Die Bestimmung (Paragraph 39, GebAG) der einem Sachverständigen erwachsenen Kosten für die Arbeitsleistung von Hilfskräften (Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG) ist eine richterliche Ermessensentscheidung. (T18) TE OGH 2017-12-11 12 Os 145/17s Auch; Beis wie T17; Beisatz: Die neuerliche Verbindung von (analog § 27 StPO) getrennten Verfahren ist eine Ermessensentscheidung. (T19)Auch; Beis wie T17; Beisatz: Die neuerliche Verbindung von (analog Paragraph 27, StPO) getrennten Verfahren ist eine Ermessensentscheidung. (T19) TE OGH 2018-05-28 11 Os 66/19v Beis wie T17 TE OGH 2021-06-24 12 Os 38/21m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2022-06-22 13 Os 29/22x Vgl; Beisatz: Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und nach § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen. Als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde. (T20)Vgl; Beisatz: Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach Paragraph 115, Absatz 5, StPO und nach Paragraph 207 a, Absatz 2, FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen. Als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096557
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.