RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.11.1976 Geschäftszahl7Ob57/76; 7Ob20/77; 7Ob8/78; 7Ob35/78; 7Ob39/78; 7Ob53/78; 7Ob57/81; 7Ob65/82; 7Ob34/83; 7Ob29/88; 7Ob1007/89; 7Ob1034/95; 7Ob2146/96f; 7Ob138/97p NormAKHB Art6 Abs2 litc; AKHB Art6 Abs3; ERB 1965 P A 3a; StGB §88 Abs4 Fall2 C; StVO §5 Abs1 B; ZPO §268 IIID4a; RechtssatzEin durch Alkohol beeinträchtigter Zustand eines Kraftfahrers ist ohne Rücksicht auf die Höhe seines Blutalkoholspiegel immer dann anzunehmen, wenn sich der Kraftfahrzeuglenker infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen vermag. Wird daher ein Kraftfahrer des Vergehens nach § 88 Abs 4
- Fall rechtskräftig verurteilt, so ist dadurch im Hinblick auf § 268 ZPO dessen durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des Art 6 bis 3 AKHB festgestellt (unter Berücksichtigung der teilweise abweichenden Vorjudiktur).Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand eines Kraftfahrers ist ohne Rücksicht auf die Höhe seines Blutalkoholspiegel immer dann anzunehmen, wenn sich der Kraftfahrzeuglenker infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen vermag. Wird daher ein Kraftfahrer des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz 4,
- Fall rechtskräftig verurteilt, so ist dadurch im Hinblick auf Paragraph 268, ZPO dessen durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des Artikel 6 bis 3 AKHB festgestellt (unter Berücksichtigung der teilweise abweichenden Vorjudiktur). EntscheidungstexteTE OGH 1976/11/18 7 Ob 57/76 Veröff: ZVR 1977/151 S 203 = SZ 49/140 TE OGH 1977/04/14 7 Ob 20/77 Beisatz: Hier: P A 3a) ERB
- (T1) Veröff: VersR 1978,956 TE OGH 1978/03/16 7 Ob 8/78 Beisatz: Kausalität und Verschulden. (T2) Veröff: VersR 1979,71 = ZVR 1978/305 S 360 TE OGH 1978/06/22 7 Ob 35/78 TE OGH 1978/09/07 7 Ob 39/78 Veröff: ZVR 1979/56 S 69 TE OGH 1978/10/12 7 Ob 53/78 nur: Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand eines Kraftfahrers ist ohne Rücksicht auf die Höhe seines Blutalkoholspiegel immer dann anzunehmen, wenn sich der Kraftfahrzeuglenker infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen vermag. (T3) Beisatz: Die 0,8 Promillegrenze hat lediglich die Bedeutung, daß bloß bei einem darunter liegenden Blutalkoholwert der Gegenbeweis der Fahrtüchigkeit gestattet ist. (T4) TE OGH 1982/07/08 7 Ob 57/81 Beis wie T1; Beisatz: Es muß nur diese eine Fahruntüchtigkeit bewirkende Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO aus dem Spruche oder aus den Gründen des Straferkenntnisses jedenfalls hervorgehen. (T5) Veröff: VersR 1984,671 Beis wie T1; Beisatz: Es muß nur diese eine Fahruntüchtigkeit bewirkende Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO aus dem Spruche oder aus den Gründen des Straferkenntnisses jedenfalls hervorgehen. (T5) Veröff: VersR 1984,671 TE OGH 1982/11/11 7 Ob 65/82 nur T3 TE OGH 1983/04/14 7 Ob 34/83 Auch; Veröff: ZVR 1984/247 S 246 TE OGH 1988/09/29 7 Ob 29/88 Auch; gegenteilig zu Beis wie T5; Beisatz: Hier: Hält der Strafrichter bei einem Protokollsvermerk und Urteilsvermerk in den Gründen für die Strafzumessung eine "erhebliche Alkoholisierung" fest, ist dies nicht anders zu werten als die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Alkohol. (T6) Veröff: ZVR 1989/97 S 156 = VersRdSch 1989,387 TE OGH 1989/06/15 7 Ob 1007/89 Auch; Beisatz: Bei einem mindestens 0,8 Promille betragenden Blutalkoholwert ist die Beeinträchtigung anzunehmen, während im anderen Falle diese Frage zusätzlich geprüft werden muß. (T7) TE OGH 1996/03/27 7 Ob 1034/95 Vgl; nur: Wird ein Kraftfahrer des Vergehens nach § 88 Abs 4
- Fall rechtskräftig verurteilt, so ist dadurch dessen durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des Art 6 bis 3 AKHB festgestellt. (T8) Beisatz: Die im Urteilsspruch eines Strafgerichtes erfolgte Anführung einer Alkoholbeeinträchtigung reicht im Zusammenhang mit der ebenfalls im Spruch erfolgten Zitierung des § 89 StGB im Zusammenhang mit § 81 Abs 2 StGB für die Annahme der zitierten Obliegenheitsverletzung aus, sodaß es keiner darüber hinausgehenden Feststellungen mehr bedarf. (Rechtslage nach Aufhebung des § 268 ZPO und der Entscheidung des verstärkten Senates zu 1 Ob 612/95 vom 17.Oktober
- (T9) Vgl; nur: Wird ein Kraftfahrer des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz 4,
- Fall rechtskräftig verurteilt, so ist dadurch dessen durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des Artikel 6 bis 3 AKHB festgestellt. (T8) Beisatz: Die im Urteilsspruch eines Strafgerichtes erfolgte Anführung einer Alkoholbeeinträchtigung reicht im Zusammenhang mit der ebenfalls im Spruch erfolgten Zitierung des Paragraph 89, StGB im Zusammenhang mit Paragraph 81, Absatz 2, StGB für die Annahme der zitierten Obliegenheitsverletzung aus, sodaß es keiner darüber hinausgehenden Feststellungen mehr bedarf. (Rechtslage nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO und der Entscheidung des verstärkten Senates zu 1 Ob 612/95 vom 17.Oktober
- (T9) TE OGH 1996/07/17 7 Ob 2146/96f Vgl auch; Beisatz: Ist lediglich in den Entscheidungsgründen des Strafurteiles bei der Strafzumessung die Alkoholbeeinträchtigung erwähnt, so hat die klagende Versicherung noch nicht den Beweis für die Fahruntüchtigkeit des Beklagten im Unfallszeitpunkt erbracht. (T10) TE OGH 1997/06/25 7 Ob 138/97p Auch; nur T3; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0040184