RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.11.1976 Geschäftszahl13Os118/76; 12Os12/80; 9Os66/80; 12Os14/81; 11Os63/81; 12Os74/81; 9Os143/81; 13Os16/82; 12Os31/82; 11Os65/82; 13Os134/82; 9Os8/83; 9Os169/82; 9Os88/83; 9Os21/84; 11Os54/84; 11Os151/86; 9Os132/86 NormStGB §12 Bc; StGB §127 D1; RechtssatzIn dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des § 12 StGB, dritte Alternative, zu erblicken, der zum Gesellschaftsdiebstahl ausreicht.In dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, StGB, dritte Alternative, zu erblicken, der zum Gesellschaftsdiebstahl ausreicht. EntscheidungstexteTE OGH 1976/11/18 13 Os 118/76 TE OGH 1980/04/17 12 Os 12/80 Vgl auch; Veröff: ZfRV 1981,59 TE OGH 1980/09/16 9 Os 66/80 Vgl auch TE OGH 1981/03/26 12 Os 14/81 Vgl; Beisatz: Sollen mindestens zwei der Komplizen die Tat unmittelbar ausführen, so haftet der Gehilfe auch dann für Gesellschaftsdiebstahl, wenn er de facto keinen Einfluß auf die konkrete Diebstahlsausführung hatte und sein "In-der-Nähe-Warten" nicht als Bereithalten für den Bedarfsfall anzusehen ist. (T1) TE OGH 1981/06/03 11 Os 63/81 Ähnlich; nur: In dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des § 12 StGB, dritte Alternative, zu erblicken. (T2) Beisatz: Hier: § 12, dritter Fall StGB zu § 136 StGB. (T3) Ähnlich; nur: In dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, StGB, dritte Alternative, zu erblicken. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 12,, dritter Fall StGB zu Paragraph 136, StGB. (T3) TE OGH 1981/09/24 12 Os 74/81 Ähnlich TE OGH 1982/02/09 9 Os 143/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Begleiter eines Ladendiebes. (T4) TE OGH 1982/03/18 13 Os 16/82 Vgl auch TE OGH 1982/04/15 12 Os 31/82 Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesellschaftsraub (T5) TE OGH 1982/05/26 11 Os 65/82 Vgl auch TE OGH 1982/10/14 13 Os 134/82 Vgl; Beisatz: Wenn der Haupttäter den Entschluß zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefaßt hat und er daher eine Belehrung Beratung oder Bestärkung nicht mehr bedarf, kommt eine intellektuelle Beihilfe begrifflich nicht in Betracht. (T6) Veröff: EvBl 1983/108 S 402 TE OGH 1983/03/08 9 Os 8/83 Vgl auch TE OGH 1983/03/01 9 Os 169/82 Vgl auch; Veröff: SSt 54/15 TE OGH 1983/06/28 9 Os 88/83 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Gesellschaftsraub (T7) TE OGH 1984/05/03 9 Os 21/84 Vgl auch TE OGH 1984/06/26 11 Os 54/84 Vgl auch TE OGH 1986/12/09 11 Os 151/86 Vgl auch TE OGH 1986/11/19 9 Os 132/86 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zur psychischen Unterstützung als Tatbeitrag zum Betrug. (T8) RechtssatznummerRS0090053
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.