RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042028 Entscheidungsdatum22.10.2025 GeschäftszahlOkt15/76; 7Ob651/80; 5Ob600/88; 4Ob65/89; 9ObA277/92; 8Ob1578/93; 1Ob1612/95; 9ObA222/97f; 9ObA252/97t; 8Ob342/97w; 7Ob54/98m; 9Ob26/00i; 7Ob4/01s; 6Ob70/01i; 8Ob227/01t; 1Ob26/02h; 8ObA259/01y; 1Ob31/03w; 4Ob124/03v; 6Ob308/04v; 3Ob281/04a; 6Ob276/05i; 1Ob171/08s; 3Ob230/08g; 8Ob149/08g; 3Ob39/09w; 9ObA110/09f; 7Ob92/10w; 7Ob105/10g; 7Ob123/10d; 4Ob67/10x; 9Ob54/10x; 5Ob176/10h; 3Ob199/10a; 1Ob6/11f; 6Ob64/11x; 7Ob80/11g; 7Ob148/11g; 6Ob253/11s; 6Ob261/11t; 2Ob86/12d; 6Ob24/12s (6Ob98/12y); 10Ob48/12z; 5Ob93/13g; 1Ob191/13i; 8Fsc1/14k; 7Ob36/14s; 9ObA35/14h; 2Ob57/14t; 7Ob154/14v; 2Ob183/14x; 7Ob192/15h; 3Ob176/15a; 7Ob49/16f; 2Ob202/16v; 1Ob10/17b; 10ObS16/17a; 3Ob215/17i; 1Ob81/18w; 2Ob155/18k; 1Ob116/18t; 2Ob222/18p; 4Ob23/19i; 1Ob137/19g; 8Ob91/19v; 3Ob172/19v; 7Ob213/19b; 3Ob18/20y; 1Ob75/20s; 1Fsc1/20t; 8Ob89/20a; 10Ob57/20k; 1Ob78/21h; 5Ob158/21b; 5Ob188/21i; 5Ob44/22i; 7Ob166/21v; 8Ob47/22b; 5Ob11/22m; 4Ob77/22k; 6Ob29/23t; 3Ob62/23y; 1Ob40/23y; 6Ob83/23h; 10Ob4/25y; 6Ob75/25k; 7Ob169/25s NormJN §21 JN §23 JN §25 KartG 1972 §69 ZPO §477 Abs1 Z1 D1 RechtssatzDie Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschließung den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellte Ablehnungserklärung ist nicht verspätet (auch wenn zuerst die Nichtigkeit wegen Ausschließung und dann erst die Ablehnung ausgeführt wird). Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte (§ 23 JN).Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschließung den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellte Ablehnungserklärung ist nicht verspätet (auch wenn zuerst die Nichtigkeit wegen Ausschließung und dann erst die Ablehnung ausgeführt wird). Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte (Paragraph 23, JN). EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-22 Okt 15/76 Veröff: ÖBl 1977,76 TE OGH 1980-10-09 7 Ob 651/80 Auch TE OGH 1988-09-20 5 Ob 600/88 Auch; Beisatz: Hier: Wird Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof bis zur Entscheidung des Ablehnungssenates des Rekursgerichts unterbrochen. (T1) TE OGH 1989-05-09 4 Ob 65/89 Vgl auch; Veröff: JBl 1989,664 TE OGH 1993-01-13 9 ObA 277/92 Auch; Beisatz: Hier: Nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung (auch: 5 Ob 600/88) (T2) TE OGH 1993-05-19 8 Ob 1578/93 Auch; Beis wie T2; Beis wie T1 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 1612/95 Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. (T3) TE OGH 1997-08-27 9 ObA 222/97f nur T3; Beis wie T1 TE OGH 1997-09-10 9 ObA 252/97t Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-10-30 8 Ob 342/97w nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Das Berufungsgericht hat vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden (§ 23 JN). (T4)nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Das Berufungsgericht hat vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden (Paragraph 23, JN). (T4) TE OGH 1998-03-26 7 Ob 54/98m Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats des Oberlandesgerichts unterbrochen. (T5) TE OGH 2000-04-26 9 Ob 26/00i Vgl auch; nur: Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen. (T6) Beis wie T5 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 4/01s nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 70/01i Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts. Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages darf über das Rechtsmittel entschieden werden. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T7) TE OGH 2001-10-25 8 Ob 227/01t Auch; nur T3 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 26/02h nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-05-27 8 ObA 259/01y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-02-28 1 Ob 31/03w TE OGH 2003-06-24 4 Ob 124/03v Auch; Beisatz: Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung (aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens) zulässig. Werden - wie hier behauptet - erst im Revisionsverfahren Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Mitglieds des zweitinstanzlichen Spruchkörpers rechtfertigen könnten, dann müssen sie mit gesondertem Ablehnungsantrag geltend gemacht werden. Das Revisionsverfahren ist sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag durch die dafür gemäß § 23 JN zuständige (zuständigen) Instanz (Instanzen) zu unterbrechen. (T8)Auch; Beisatz: Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung (aber nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens) zulässig. Werden - wie hier behauptet - erst im Revisionsverfahren Gründe bekannt, welche die Ablehnung eines Mitglieds des zweitinstanzlichen Spruchkörpers rechtfertigen könnten, dann müssen sie mit gesondertem Ablehnungsantrag geltend gemacht werden. Das Revisionsverfahren ist sodann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag durch die dafür gemäß Paragraph 23, JN zuständige (zuständigen) Instanz (Instanzen) zu unterbrechen. (T8) TE OGH 2004-12-15 6 Ob 308/04v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-02-16 3 Ob 281/04a Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben wäre. (T9) Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 276/05i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 171/08s Auch; Beis wie T5 nur: Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats unterbrochen. (T10) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 230/08g Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ablehnungsantrag ist nicht im Rechtsmittel, sondern in einem gesonderten Schriftsatz enthalten. (T11) TE OGH 2008-12-16 8 Ob 149/08g Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs. (T12) TE OGH 2009-03-25 3 Ob 39/09w Beisatz: Die Ablehnung der Erstrichterin durch den Betroffenen nach Fassung des (später) angefochtenen Fortsetzungs- und Verfahrenssachwalterbestellungsbeschlusses war daher nicht verspätet. (T13) Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist in solchen Fällen zu unterbrechen, um die vorherige Entscheidung über den Ablehnungsantrag in erster Instanz zu ermöglichen, weil im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Erstrichters seine Entscheidung als nichtig aufzuheben wäre. (T14) Beisatz: Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T15) TE OGH 2009-09-07 9 ObA 110/09f Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 92/10w Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 105/10g Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 123/10d Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 67/10x Auch; Beis wie T1; Beis wie T15 TE OGH 2010-09-03 9 Ob 54/10x Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Vor Entscheidung über das Rechtsmittel ist in diesem Fall der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen. (T16) Beis wie T12 ; Beisatz: Hier: Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Ablehnungssenats unterbrochen. (T17) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 176/10h Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 199/10a Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 6/11f Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T15 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 64/11x Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 80/11g Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-10-12 7 Ob 148/11g Auch TE OGH 2011-12-21 6 Ob 253/11s Auch; Beis wie T7 nur: Eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel ‑ auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird - ist dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenkeitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist. (T18) TE OGH 2011-12-21 6 Ob 261/11t Auch; Beis wie T18 TE OGH 2012-05-15 2 Ob 86/12d nur T3; Beis wie T11; Auch Beis wie T7 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 24/12s TE OGH 2013-04-16 10 Ob 48/12z nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. (T19) Beisatz: oder in einem gesonderten Schriftsatz. (T20) Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 93/13g Auch; nur ähnlich T3; Beis wie T10 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 191/13i Auch; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18 TE OGH 2014-05-06 8 Fsc 1/14k Auch; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 36/14s Auch; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden. (T21) Bem: siehe auch RS0041933. (T22) TE OGH 2014-04-29 9 ObA 35/14h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 57/14t Auch; nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig. (T23) Beis wie T17 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 154/14v Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 183/14x Vgl auch TE OGH 2015-11-19 7 Ob 192/15h Auch TE OGH 2015-09-17 3 Ob 176/15a Auch TE OGH 2016-03-16 7 Ob 49/16f Beis wie T21 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 202/16v Vgl; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 10/17b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-02-21 10 ObS 16/17a Auch TE OGH 2017-11-22 3 Ob 215/17i Auch TE OGH 2018-05-29 1 Ob 81/18w Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T21 TE OGH 2018-09-24 2 Ob 155/18k Vgl auch; Beis wie T7 nur: Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nur in den Fällen zulässig, dass im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T24) TE OGH 2018-09-26 1 Ob 116/18t Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig. (T25) Beisatz: Hier: Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen einer bereits im Rekurs geltend gemachten Befangenheit des Erstrichters, über die das nach § 23 JN zuständige Gerichtsorgan noch nicht entschieden hat. (T26)Beisatz: Hier: Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen einer bereits im Rekurs geltend gemachten Befangenheit des Erstrichters, über die das nach Paragraph 23, JN zuständige Gerichtsorgan noch nicht entschieden hat. (T26) TE OGH 2018-12-17 2 Ob 222/18p Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T18 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 23/19i Beis wie T10; Beis wie T21 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 137/19g nur T3; Beis wie T1; Beis wie T21 TE OGH 2019-09-24 8 Ob 91/19v Vgl; Beis wie T7; Beis wie T25 TE OGH 2019-11-04 3 Ob 172/19v nur T9; nur T16; Beis wie T7; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Ablehnungskaskade. (T27) TE OGH 2020-01-22 7 Ob 213/19b Beis wie T21 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 18/20y Vgl; Beis wie T7; Beis wie T24 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 75/20s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T24 TE OGH 2020-10-30 1 Fsc 1/20t Auch; nur T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-18 8 Ob 89/20a Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2021-01-19 10 Ob 57/20k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-06-07 1 Ob 78/21h Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T24 TE OGH 2021-08-19 5 Ob 158/21b Beis wie T1 TE OGH 2021-11-18 5 Ob 188/21i Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15 TE OGH 2022-03-31 5 Ob 44/22i Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 166/21v Beis wie T21 TE OGH 2022-04-22 8 Ob 47/22b Vgl TE OGH 2022-02-03 5 Ob 11/22m Beis wie T1; Beis wie T17; Beis wie T26 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 77/22k Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keinen Aufschub gestatten Entscheidungen im Provisorialverfahren. (T28) TE OGH 2023-02-17 6 Ob 29/23t vgl; Beisatz wie T17 TE OGH 2023-05-25 3 Ob 62/23y vgl; nur T3; Beisatz nur wie T7; nur T16; nur T19; Beisatz nur wie T24; Beisatz nur wie T27 TE OGH 2023-04-25 1 Ob 40/23y vgl; Beisatz: Ein Fall des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG kann bei einer Ablehnung im Rechtsmittel aber nicht vorliegen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass ein mit Erfolg abgelehnter Richter an der Entscheidung beteiligt war. (T29)vgl; Beisatz: Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG kann bei einer Ablehnung im Rechtsmittel aber nicht vorliegen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass ein mit Erfolg abgelehnter Richter an der Entscheidung beteiligt war. (T29) Anm: So bereits 1 Ob 75/20s.Anmerkung, So bereits 1 Ob 75/20s. TE OGH 2023-06-28 6 Ob 83/23h vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 4/25y nur T9; Beisatz wie T7; Beisatz wie T24; Beisatz wie T27 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 75/25k Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T18; Beisatz wie T24 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 169/25s Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0042028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.