RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040207 Entscheidungsdatum23.11.1976 Geschäftszahl5Ob672/76; 7Ob680/80; 5Ob619/81; 8Ob514/82; 1Ob17/82; 1Ob738/82; 8Ob69/84; 3Ob575/89; 9ObA39/97v; 6Ob82/98x; 8ObA2344/96f; 3Ob79/03v; 2Ob35/04t; 3Ob219/04h; 8Ob108/09d; 9ObA155/11a; 9ObA14/13v; 10Ob76/14w; 1Ob56/15i; 8Ob72/15v NormZPO §261 Abs2 RechtssatzWird über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird, ist der Beschluss abgesondert anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-23 5 Ob 672/76 TE OGH 1980-10-09 7 Ob 680/80 Beisatz: Hat sich aber das Erstgericht - wie hier - zur gemeinsamen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede in Verbindung mit der Hauptsache entschlossen, so kann es nicht nachher durch die gesetzwidrige Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses über die Unzuständigkeitseinrede dessen vorzeitige Anfechtbarkeit begründen. (T1) TE OGH 1981-07-14 5 Ob 619/81 TE OGH 1982-04-15 8 Ob 514/82 Beis wie T1 TE OGH 1982-06-16 1 Ob 17/82 Vgl; Beisatz: Ebenso, wenn das Verfahren nur hinsichtlich des von der Einrede nicht betroffenen Teils des Streitgegenstands fortgeführt wird. (T2) TE OGH 1982-09-22 1 Ob 738/82 Vgl; Beisatz: Hier: Ohne Verhandlung gefasster Beschluss. (T3) TE OGH 1985-02-28 8 Ob 69/84 Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1986/20 S 90 = RZ 1986/22 S 61 TE OGH 1989-11-29 3 Ob 575/89 Auch; Veröff: RZ 1992/34 S 95 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 39/97v Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/105 TE OGH 1998-05-07 6 Ob 82/98x Beis wie T1 TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 71/175 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 79/03v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2004-02-26 2 Ob 35/04t TE OGH 2004-10-20 3 Ob 219/04h Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-09-29 8 Ob 108/09d Auch; Beisatz: Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im § 261 Abs 2 ZPO ist im Zusammenhalt mit § 189 Abs 2 ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des § 189 ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der §§ 189 Abs 2 iVm 261 Abs 2 ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist. (T4)Auch; Beisatz: Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im Paragraph 261, Absatz 2, ZPO ist im Zusammenhalt mit Paragraph 189, Absatz 2, ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des Paragraph 189, ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der Paragraphen 189, Absatz 2, in Verbindung mit 261 Absatz 2, ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist. (T4) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 155/11a Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Einhaltung der Frist des § 105 Abs 4 ArbVG. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Einhaltung der Frist des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG. (T5) TE OGH 2013-04-24 9 ObA 14/13v TE OGH 2014-12-16 10 Ob 76/14w Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 56/15i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-08-25 8 Ob 72/15v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040207
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