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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009171 Entscheidungsdatum24.11.1976 Geschäftszahl8Ob160/76; 8Ob569/76; 8Ob137/77; 1Ob624/77; 2Ob136/78; 6Ob695/79; 1Ob35/79; 1Ob508/79; 1Ob738/83; 7Ob56/83;

§1313a

IIa;

§1315

IABGB §26;

§1313a

römisch zwei a;

§1315römisch eins Rechtssatz

Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des § 1315

oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (vgl 1 Ob 87/71).Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des Paragraph 1315,

oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel vergleiche 1 Ob 87/71). EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-24 8 Ob 160/76 Veröff: SZ 49/144 = EvBl 1977/65 S 152 = JBl 1977,199 TE OGH 1977-01-26 8 Ob 569/76 TE OGH 1977-10-05 8 Ob 137/77 Vgl auch TE OGH 1977-11-30 1 Ob 624/77 Vgl auch; Beisatz: Wenn sie sich also einer Verpflichtung, die Tätigkeit ihrer Besorgungsgehilfen zu überwachen, schuldhaft nicht unterzogen hat. (T1) Veröff: JBl 1978,543 TE OGH 1979-01-30 2 Ob 136/78 Auch TE OGH 1979-11-21 6 Ob 695/79 Auch TE OGH 1979-12-17 1 Ob 35/79 TE OGH 1980-01-16 1 Ob 508/79 Auch; Veröff: JBl 1980,590 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 738/83 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 508/79 TE OGH 1984-04-19 7 Ob 56/83 SZ 57/77 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 8/85 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 30/85 Auch; Veröff: JBl 1986,113 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 50/86 Veröff: SZ 59/189 = MietSlg 38/43 TE OGH 1987-03-25 1 Ob 687/86 Vgl; Veröff: SZ 60/49 = MR 1987,93 (Korn) = JBl 1987,524 = RdW 1987,227 TE OGH 1991-12-18 1 Ob 49/91 Vgl auch TE OGH 2000-12-20 7 Ob 271/00d Vgl auch TE OGH 2007-08-08 9 Ob 79/06t TE OGH 2012-03-28 7 Ob 170/11t Vgl auch TE OGH 2012-04-19 7 Ob 185/11y Vgl auch; Beisatz: Eine juristische Person haftet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315

einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen, also für ein anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine juristische Person haftet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach Paragraph 1315,

einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen, also für ein anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel. (T2) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 155/14x TE OGH 2022-12-13 2 Ob 198/22i Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009171

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.