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{'item': ['9Os70/76 (9Os71/76)', '10Os177/77 (10Os178/77)', '11Os107/80 (11Os108/80)', '9Os50/80', '9Os49/80', '14Os70/89 (14Os71/89)', '13Os126/93 (1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089487 Entscheidungsdatum24.11.1976 Geschäftszahl9Os70/76 (9Os71/76); 10Os177/77 (10Os178/77); 11Os107/80 (11Os108/80); 9Os50/80; 9Os49/80; 14Os70/89 (14Os71/89); 13Os126/93 (13Os127/93); 13Os117/94; 15Os167/00 (15Os168/00); 15Os85/07z; Ds5/10 NormRStDG §§101 ff; StGB §3 B2; StGB §114 Abs1; StPO §86 RechtssatzRechtfertigung: Gerechtfertigt ist, wer in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechts (etwa des § 86 Abs 1 StPO nF) notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt. Die Rechtswidrigkeit der Behauptung hängt von der Feststellung ab, dass sie entweder überflüssig (gemessen am Rahmen der Rechtsausübung: Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) war oder dass sie dolo principali aufgestellt worden ist.Rechtfertigung: Gerechtfertigt ist, wer in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechts (etwa des Paragraph 86, Absatz eins, StPO nF) notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt. Die Rechtswidrigkeit der Behauptung hängt von der Feststellung ab, dass sie entweder überflüssig (gemessen am Rahmen der Rechtsausübung: Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) war oder dass sie dolo principali aufgestellt worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-24 9 Os 70/76 TE OGH 1977-12-21 10 Os 177/77 Auch; Veröff: EvBl 1978/126 S 357 = RZ 1978/35 S 64 = SSt 48/97 TE OGH 1980-09-10 11 Os 107/80 Auch; nur: Rechtfertigung: Gerechtfertigt ist, wer in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechts (etwa des § 86 Abs 1 StPO nF) notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt. (T1) Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273Auch; nur: Rechtfertigung: Gerechtfertigt ist, wer in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechts (etwa des Paragraph 86, Absatz eins, StPO nF) notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt. (T1) Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273 TE OGH 1980-10-14 9 Os 50/80 nur T1 TE OGH 1980-10-14 9 Os 49/80 nur T1; Veröff: EvBl 1981/94 S 296 = SSt 51/47 TE OGH 1989-06-28 14 Os 70/89 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993-09-29 13 Os 126/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-08-10 13 Os 117/94 Vgl auch; Beisatz: Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wusste und wollte, ist kein rechtlicher Schluss, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. (T2) TE OGH 2001-01-11 15 Os 167/00 Auch; nur T1; Beisatz: Gemäß § 114 Abs 1 StGB ist eine nach § 111 StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 86 Abs 1 StPO bzw § 13 Abs 1 AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält; die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB ist eine nach Paragraph 111, StGB tatbildliche Handlung gerechtfertigt, wenn der Täter hiedurch eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausübt. In Ausübung eines Rechts handelt unter anderem der Anzeiger eines Sachverhalts, der seiner Ansicht nach den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 86, Absatz eins, StPO bzw Paragraph 13, Absatz eins, AVG), sofern er nicht bewusst (also wider besseres Wissen) unwahre Angaben macht und die Schranken des Notwendigen einhält; die Rechtfertigung nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T3) TE OGH 2007-09-06 15 Os 85/07z Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T4)Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T4) TE OGH 2010-06-28 Ds 5/10 Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs 1 StGB ist der Sache nach auch in einem Disziplinarverfahren beachtlich. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB ist der Sache nach auch in einem Disziplinarverfahren beachtlich. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.