OGH Rechtssatz RS0012830 (6Ob644/76 (6Ob645/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012830 Entscheidungsdatum29.06.2020 Geschäftszahl6Ob644/76 (6Ob645/76; 6Ob646/76); 8Ob594/85; 2Ob41/11k; 1Ob232/13v; 2Ob59/19v NormABGB §550 ABGB §653 ABGB §761 RechtssatzDas Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. IdR. tritt der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen abzufinden.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-25 6 Ob 644/76 TE OGH 1985-08-21 8 Ob 594/85 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k nur: Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. (T1) Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2) Beisatz: Die Einräumung des Rechts begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Aufgriffsberechtigten, der sich bis zur Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass richtet, danach gegen die Erben. (T3) Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2014-01-23 1 Ob 232/13v Auch TE OGH 2020-06-29 2 Ob 59/19v nur T1 Beisatz: Soweit das Recht nicht einem Miterben eingeräumt ist, gilt für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags Vermächtnisrecht. (T4) Anm: Veröff: 2020/59Anmerkung, Veröff: 2020/59 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012830