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{'item': ['4Ob368/76', '4Ob319/80', '4Ob374/80', '4Ob361/82', '4Ob387/86', '4Ob381/87', '4Ob102/93', '4Ob81/93', '4Ob111/99y', '4Ob90/99k', '4Ob185/08

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077524 Entscheidungsdatum30.11.1976 Geschäftszahl4Ob368/76; 4Ob319/80; 4Ob374/80; 4Ob361/82; 4Ob387/86; 4Ob381/87; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob111/99y; 4Ob90/99k

§1

D2d;

§1

C5a;

§1E Rechtssatz

Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-30 4 Ob 368/76 Beisatz: Kaffeemitteljahresbonus (T1) Veröff: SZ 49/146 = ÖBl 1977,93 TE OGH 1980-04-15 4 Ob 319/80 Veröff: ÖBl 1980,94 TE OGH 1980-10-14 4 Ob 374/80 Beisatz: System der Aktionsrabatte und eines Treuebonus bei gleichzeitiger Ausschließlichkeitsbindung hinsichtlich Bierbezug. (T2) Beisatz: Brauerei-Rabattsystem (T3) Veröff: ÖBl 1981,47 TE OGH 1983-10-04 4 Ob 361/82 Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456 TE OGH 1987-04-07 4 Ob 387/86 Auch; Beisatz: Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen. (T4) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694 TE OGH 1988-01-19 4 Ob 381/87 Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = ÖBl 1988,69 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 102/93 Beisatz: Das bedeutet aber nicht, dass sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet ist. "Bonus-Aktion" des Kurier. (T5) TE OGH 1993-09-21 4 Ob 81/93 Beis wie T5 TE OGH 1999-06-01 4 Ob 111/99y Auch; nur: Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T6) TE OGH 1999-06-22 4 Ob 90/99k Auch; nur: Typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T7) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 185/08x Auch; Beisatz: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach § 1 Abs 4 Z 8

den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren. (T8)Auch; Beisatz: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 8,

den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren. (T8) Veröff: SZ 2008/167 TE OGH 2011-06-29 8 ObA 69/10w Auch; nur: Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. (T9) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/79 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a Veröff: SZ 2014/52 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z nur T6; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T10) TE OGH 2017-09-26 4 Ob 85/17d Beisatz: Hier: Planmäßige Abhaltung zeitgleich angesetzter, kostenloser Konkurrenzveranstaltungen. (T11) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 201/17p Auch TE OGH 2018-04-19 4 Ob 12/18w Auch TE OGH 2020-11-26 4 Ob 184/20t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077524

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.