UWG anzusehen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 75, ÖBl 1957 45, 1961 96, 1953 47, SZ 30/85 ua).Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist
Paragraph eins, UWG anzusehen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 75, ÖBl 1957 45, 1961 96, 1953 47, SZ 30/85 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1976/11/30 4 Ob 386/76 Beisatz: Zeltverleih (T1) Veröff: ÖBl 1977,118 TE OGH 1978/07/04 4 Ob 344/78 Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T2) Veröff: ÖBl 1978,148 TE OGH 1980/02/19 4 Ob 303/80 Beisatz: Canon-Hartlauer. (T3) Veröff: ÖBl 1980,67 TE OGH 1980/04/15 4 Ob 319/80 Auch; Veröff: ÖBl 1980,94 TE OGH 1981/05/19 4 Ob 342/81 nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. (T4) nur: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist
Bl 1981/236 S 662 = ÖBl 1981,157 nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. (T4) nur: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist
Paragraph eins, UWG anzusehen. (T5) Beisatz: Marktregelungsvertrag-Ski. (T6) Veröff: SZ 54/76 = EvBl 1981/236 S 662 = ÖBl 1981,157 TE OGH 1986/09/29 4 Ob 365/86 Auch; Beisatz: Mobilheim (T7) Veröff: MR 1986 H6,16 = GRURInt 1987,433 TE OGH 1993/09/21 4 Ob 71/93 Vgl auch; Beisatz: Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig. (T8) TE OGH 1993/11/16 4 Ob 118/93 Auch; Beisatz: Außer: Vernichtungsunterbietung, täuschende Diskriminierung, heimliche Unterbietung oder multivertragliche oder gesetzliche Preisbindungen (Tarife). (T9) TE OGH 1999/12/21 4 Ob 341/99x Auch; nur T4; nur T5 TE OGH 2000/01/18 4 Ob 316/99w Auch; nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist
(T10) Auch; nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist
Paragraph eins, UWG anzusehen. (T10) TE OGH 2000/04/12 4 Ob 83/00k TE OGH 2001/07/10 4 Ob 124/01s Vgl auch; Beisatz: Eine auf drei Wochen begrenzte Aktion, in der angekündigt wird, die Preise der Mitbewerber um 10 % zu unterbieten, ist nicht sittenwidrig, weil damit keine allgemeine Marktbehinderung verbunden ist und auch der Wettbewerb in seinem Bestand nicht gefährdet erscheint. (T11) TE OGH 2002/09/24 4 Ob 195/02h Auch; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des § 1 UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T12) Auch; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des Paragraph eins, UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T12) TE OGH 2006/11/21 4 Ob 196/06m Beisatz: Hier: Wahlarzt. (T13) RechtssatznummerRS0078051
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.