← Österreich

4Ob394/76; 4Ob360/77; 4Ob313/78; 4Ob301/78; 4Ob353/78; 4Ob418/79; 4Ob413/79 (4Ob414/79); 4Ob409/82; 4Ob382/84; 4Ob306/85; 3Ob4/85; 4Ob1303/87; 4Ob306/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079674 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl4Ob394/76; 4Ob360/77; 4Ob313/78; 4Ob301/78; 4Ob353/78; 4Ob418/79; 4Ob413/79 (4Ob414/79); 4Ob409/82; 4Ob382/84; 4Ob306/85; 3Ob4/85; 4Ob1303/87; 4Ob306/87; 3Ob117/87 (3Ob118/87); 4Ob40/88; 4Ob103/88; 4Ob35/89; 4Ob103/89; 4Ob50/89 (4Ob51/89); 4Ob89/90; 4Ob109/90 (4Ob110/90); 4Ob5/91; 4Ob16/91; 4Ob90/91; 4Ob83/93; 4Ob24/95; 4Ob53/95; 4Ob2007/96t; 4Ob2118/96s; 4Ob2264/96m; 4Ob338/97b; 4Ob332/98x; 4Ob4/02w; 4Ob110/02h; 4Ob103/02d; 4Ob133/03t; 4Ob156/03z; 4Ob249/05d; 4Ob121/07h; 17Ob26/07h; 4Ob107/08a; 4Ob106/08d; 4Ob47/09d; 17Ob22/11a; 4Ob1/13w; 4Ob34/14z; 4Ob216/18w; 4Ob134/22t; 4Ob177/22s; 4Ob142/24x NormMSchG §51 MSchG §53 MSchG §54 UWG §18 RechtssatzDie Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-11-30 4 Ob 394/76 Veröff: SZ 49/147 = ÖBl 1977,109 TE OGH 1977-07-12 4 Ob 360/77 Auch; Veröff: ÖBl 1978,43 (mit Anmerkung von Schönherr) TE OGH 1978-04-04 4 Ob 313/78 nur: Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. (T1) Veröff: ÖBl 1979,23 TE OGH 1978-04-04 4 Ob 301/78 Auch; Beisatz: Haftung auch für Handelsvertreter. (T2) Veröff: ÖBl 1978,157 TE OGH 1978-11-21 4 Ob 353/78 nur T1; Veröff: ÖBl 1979,70; hiezu kritisch Stölzle, Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten? AnwBl 1979,465 ff TE OGH 1980-01-15 4 Ob 418/79 nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128 TE OGH 1980-01-29 4 Ob 413/79 nur T1; Veröff: ÖBl 1980,159 TE OGH 1983-01-11 4 Ob 409/82 nur: Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T3) Veröff: ÖBl 1983,86 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 382/84 TE OGH 1985-02-27 4 Ob 306/85 nur T3; Beisatz: Insbesondere kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG sein (SZ 31/778). (T4)nur T3; Beisatz: Insbesondere kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist die "andere Person" im Sinne des Paragraph 18, UWG sein (SZ 31/778). (T4) TE OGH 1985-05-08 3 Ob 4/85 Beisatz: Hier: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation beim "Krone-Millionen-Bingo". (T5) Veröff: ÖBl 1985,136 = MR 1985 H5, Archiv 15 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 1303/87 Vgl auch; Beisatz: Keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, da der OGH bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anlässlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden hat (ÖBl 1977,109 = SZ 49/147). (T6)Vgl auch; Beisatz: Keine Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, da der OGH bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anlässlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden hat (ÖBl 1977,109 = SZ 49/147). (T6) TE OGH 1987-05-05 4 Ob 306/87 Auch; nur: Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T7) Beisatz: Naturbräu-Lied (T8) Veröff: ÖBl 1988,26 TE OGH 1987-12-16 3 Ob 117/87 Beisatz: Haftung eines Unternehmensinhabers für Zeitungsanzeige mit verbotenem Inhalt, die von der Setzerei der Zeitung, mit deren Geschäftsleitung er in ständiger Geschäftsverbindung steht, eigenmächtig eingeschaltet wurde. (T9) Veröff: ÖBl 1988,128 = WBl 1988,197 = MR 1988,99 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 40/88 Auch; Beisatz: Egger-Bier (T10) Veröff: SZ 61/168 TE OGH 1989-01-10 4 Ob 103/88 Beisatz: Hier: Haftung für "redaktionellen Artikel". (T11) Veröff: RdW 1989,192 TE OGH 1989-07-11 4 Ob 35/89 Auch TE OGH 1989-11-07 4 Ob 103/89 Auch; Veröff: ÖBl 1990,123 TE OGH 1989-12-19 4 Ob 50/89 nur T1; Veröff: ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) TE OGH, AUSL EGMR 1990-06-12 4 Ob 89/90 nur T1 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 109/90 Auch; nur T1; nur T7 TE OGH 1991-01-29 4 Ob 5/91 TE OGH 1991-03-12 4 Ob 16/91 Auch; Beisatz: Dass diese Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem Unternehmen zugute kommt, reicht allerdings in der Regel für die Begründung der Haftung des Unternehmensinhabers nicht aus. (T12) Veröff: ÖBl 1991,108 TE OGH 1991-09-10 4 Ob 90/91 nur T1; Beisatz: Lotto-Systemplan (T13) Veröff: MR 1991,247 TE OGH 1993-06-08 4 Ob 83/93 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 24/95 Auch; nur T3; Beis wie T12; Beisatz: Dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T14) Veröff: SZ 68/78 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 53/95 Auch; nur T3; Beis wie T14 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2007/96t Vgl auch; nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Beisatz: Cliniclowns. (T15) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Webpelz II. (T16) Veröff: SZ 69/116Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Webpelz römisch zwei. (T16) Veröff: SZ 69/116 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2264/96m Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T14 TE OGH 1997-11-12 4 Ob 338/97b Auch; nur: Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. (T17) TE OGH 1999-01-26 4 Ob 332/98x Auch; nur T7; Beisatz: Wer an Werbefahrten anderer Unternehmer dadurch mitwirkt, dass er die Anmeldung von Teilnehmern entgegennimmt, einen Autobus zur Verfügung stellt und zulässt, dass für solche Fahrten unter alleiniger Verwendung seines Namens geworben wird, muss auch einen in der Werbung begangenen Zugaben-Verstoß gegen sich gelten lassen. (T18) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 4/02w Vgl auch; Beisatz: Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat. (T19) TE OGH 2002-05-28 4 Ob 110/02h Beisatz: Hat der Unternehmer für das weisungswidrige Verhalten eines Außendienstmitarbeiters einzustehen, dessen Aufgabe es ist, dem Unternehmen Kunden zuzuführen, so kommt es nicht auf eine - bei weisungswidrigem Verhalten regelmäßig nicht vorliegende - Wettbewerbsabsicht des Unternehmers an, sondern maßgebend ist, ob der Mitarbeiter in der Absicht handelt, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern. Die fehlende Wettbewerbsabsicht folgt daher weder aus der Einrichtung eines Kontrollsystems durch den Unternehmer noch daraus, dass der Außendienstmitarbeiter dem Unternehmen Kunden zuführt, um Provisionen zu verdienen. Sein Interesse, Provisionen zu verdienen, lässt sich nicht von der Absicht trennen, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern, weil die Förderung des Wettbewerbs die Voraussetzung für den Provisionsanspruch bildet. (T20); Veröff: SZ 2002/73 TE OGH 2002-05-28 4 Ob 103/02d Auch TE OGH 2003-06-24 4 Ob 133/03t Auch; Beisatz: Die Haftung nach § 18 UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste. (T21)Auch; Beisatz: Die Haftung nach Paragraph 18, UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste. (T21) TE OGH 2003-10-21 4 Ob 156/03z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die rechtliche Möglichkeit den Wettbewerbsverstoß zu verhindern, besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann, und zwar auch dann, wenn er - etwa bei weisungswidrigen Verhalten des Handelnden - faktisch nicht in der Lage war, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T22); Beisatz: Hier: Haftung des Arztes für Sprechstundenhilfe. (T23) TE OGH 2006-03-14 4 Ob 249/05d Auch; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T22 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 121/07h Auch; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2007-11-13 17 Ob 26/07h nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2008-08-26 4 Ob 107/08a Auch; Beis wie T14 TE OGH 2008-08-26 4 Ob 106/08d Auch; Beis wie T14 TE OGH 2009-06-09 4 Ob 47/09d Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T22 TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a Auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T24) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T25) Veröff: SZ 2013/16 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Der Ratschlag der Ordinationshilfe eines Arztes, sich mit bestimmten Fragen an einen konkreten Optiker zu wenden, kann nur als Empfehlung und somit als Werbung für diesen verstanden werden. Dies begründet einen standesrechtlichen Verstoß gegen die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“. (T26) TE OGH 2018-11-27 4 Ob 216/18w Auch; Beis wie T22; Beisatz: Nach dem Zweck der Unternehmerhaftung, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz betrieblicher Hilfspersonen auch das damit verbundene Risiko aufzubürden, findet seine Verantwortung erst dort ihre Grenze, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer „in keiner Weise“ zugute kommt. (T27) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 134/22t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T27; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T28) Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T29) TE OGH 2022-12-20 4 Ob 177/22s Beis wie T4 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x vgl; Beisatz: Ein im Hobbybereich nicht angestellter Spieler und einfaches Vereinsmitglied kann hingegen nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden. (T30); Beisatz wie T27 Anm: Hier: mit Ausführungen zur Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied.Anmerkung, Hier: mit Ausführungen zur Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079674

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.