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{'item': '7Ob51/76; 7Ob3/77; 7Ob40/79; 7Ob45/80; 7Ob16/89; 7Ob39/89; 7Ob10/90; 7Ob150/98d; 7Ob270/98a; 7Ob97/01t; 7Ob280/04h; 7Ob220/09t; 7Ob201/09y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018055 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob51/76; 7Ob3/77; 7Ob40/79; 7Ob45/80; 7Ob16/89; 7Ob39/89; 7Ob10/90; 7Ob150/98d; 7Ob270/98a; 7Ob97/01t; 7Ob280/04h; 7Ob220/09t; 7Ob201/09y; 7Ob255/10s; 7Ob251/10b; 7Ob72/11f; 7Ob204/11t; 7Ob100/11y; 7Ob192/12d; 7Ob151/13a; 7Ob225/14k; 7Ob45/15s; 7Ob161/15z; 7Ob222/15w; 7Ob86/16x; 7Ob208/15m; 7Ob59/17b; 7Ob139/17t; 7Ob221/17a; 7Ob45/19x; 7Ob137/19a; 7Ob6/22s; 7Ob128/22g; 7Ob136/22h; 7Ob62/23b; 7Ob97/23z; 4Ob110/25t; 7Ob103/25k NormABGB §914 IIIhABGB §914 römisch drei h VersVG §1 VersVG §8 Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1. RechtssatzDer Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß. EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-02 7 Ob 51/76 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 3/77 Veröff: VersR 1978,752 TE OGH 1979-10-04 7 Ob 40/79 Veröff: JBl 1980,535 TE OGH 1980-10-09 7 Ob 45/80 Beisatz: Daher besondere Verpflichtung des Versicherer, nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen des Versicherungsnehmers fürsorglich zu behandeln; Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartnern sind nicht relevant. (T1) Veröff: SZ 53/130 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 16/89 Veröff: WBl 1989,338 = VersRdSch 1990,19 = GesRZ 1990,41 = RdW 1990,110 TE OGH 1989-10-19 7 Ob 39/89 Beisatz: Das Beharren auf der durch einen Verzug gemäß § 39 VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit kann gegen Treu und Glauben verstoßen. (T2) Beisatz: Das Beharren auf der durch einen Verzug gemäß Paragraph 39, VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit kann gegen Treu und Glauben verstoßen. (T2) Veröff: ZVR 1991/91 S 240 = VersR 1990,1375 = VersRdSch 1990,155 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 10/90 Auch; Veröff: VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,367 TE OGH 1998-11-11 7 Ob 150/98d Auch TE OGH 1999-03-30 7 Ob 270/98a Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/60 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 97/01t Beisatz: Der Versicherer ist verpflichtet, unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T3) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 280/04h Beisatz: Hier: konkludente Versicherungsvertragsverlängerung. (T4) TE OGH 2009-11-18 7 Ob 220/09t Veröff: SZ 2009/152 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 201/09y Beisatz: Die Beurteilung, ob der das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer erfordert, ist typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt. (T5) TE OGH 2011-03-30 7 Ob 255/10s TE OGH 2011-06-29 7 Ob 251/10b Beisatz: Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist. (T6) TE OGH 2011-08-31 7 Ob 72/11f Veröff: SZ 2011/112 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 204/11t Auch TE OGH 2012-03-28 7 Ob 100/11y Vgl auch TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d Veröff: SZ 2012/144 TE OGH 2013-11-13 7 Ob 151/13a TE OGH 2015-02-18 7 Ob 225/14k Beisatz: Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. (T7) TE OGH 2015-04-09 7 Ob 45/15s TE OGH 2015-10-16 7 Ob 161/15z TE OGH 2016-01-27 7 Ob 222/15w TE OGH 2016-06-15 7 Ob 86/16x Beisatz: Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. Der Versicherungsnehmer verfügt zum Beispiel allein über die Kenntnis wesentlicher Umstände für den Vertragsschluss und die Schadensabwicklung. Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer durch die Beherrschung der Versicherungstechnik, seine Geschäftskunde, seine umfangreichen Erfahrungen und wegen der Sachverständigen, der er sich bedienen kann, überlegen. Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können nach herrschender Meinung ergänzende Leistungs‑ oder Verhaltenspflichten schaffen. (T8) Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T9) Veröff: SZ 2016/64 TE OGH 2016-07-06 7 Ob 208/15m Beisatz: Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. (T10) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 59/17b TE OGH 2018-01-24 7 Ob 139/17t TE OGH 2018-10-31 7 Ob 221/17a Veröff: SZ 2018/91 TE OGH 2019-06-26 7 Ob 45/19x Vgl; Beisatz: Verabsäumt aber der Versicherer die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des § 183 VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt. (T11)Vgl; Beisatz: Verabsäumt aber der Versicherer die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des Paragraph 183, VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt. (T11) TE OGH 2020-04-24 7 Ob 137/19a Beisatz: Hier: Hinweis darauf, dass Ansprüche aus einem bekannten Versicherungsfall mit bekannten Folgen gesondert innerhalb der 15-monatigen Frist geltend gemacht werden müssen, fehlt. (T12) TE OGH 2022-04-29 7 Ob 6/22s TE OGH 2022-09-28 7 Ob 128/22g Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unwirksame Kündigung, weil die Beklagte infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage bei der Klägerin oder ihrer aktuellen Vertretung verpflichtet gewesen wäre. (T13) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 136/22h Vgl; Beisatz: Hier: Keine Berufung auf Unwirksamkeit des vereinbarten Risikoausschlusses, da dieser von der vom Kläger beauftragten Versicherungsmaklerin formuliert und vom Kläger selbst in das vertragliche Geschehen eingeführt wurde. (T14) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 62/23b Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T15) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 97/23z TE OGH 2025-07-22 4 Ob 110/25t Beisatz wie T5 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 103/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018055

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.