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OGH Rechtssatz RS0039437 (3Ob599/76 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039437 Entscheidungsdatum20.03.2024 Geschäftszahl3Ob599/76; 3Ob536/82; 2Ob595/82; 5Ob136/03s; 7Ob77/10i; 6Ob239/23z NormZPO §235 A ZPO §527 Abs2 B3b RechtssatzHebt das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung ersatzlos auf, liegt ein abändernder Beschluss vor.

EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-07 3 Ob 599/76 TE OGH 1982-06-16 3 Ob 536/82 Vgl auch TE OGH 1983-02-22 2 Ob 595/82 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 136/03s Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T1)Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T1) TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i Auch; Veröff: SZ 2011/40 TE OGH 2024-03-20 6 Ob 239/23z vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039437

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