RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031321 Entscheidungsdatum12.12.1976 Geschäftszahl8Ob167/76; 2Ob260/77; 2Ob7/78; 8Ob151/78; 8Ob150/79; 2Ob196/79; 8Ob54/80; 8Ob55/80; 8Ob143/80 (8Ob144/80); 2Ob79/81; 8Ob138/83; 1Ob2/84 (1Ob3/84); 8Ob14/84; 8Ob65/85 (8Ob66/85); 8Ob93/87; 8Ob85/87; 2Ob32/88; 2Ob63/88; 2Ob98/88; 2Ob14/89 (2Ob15/89); 2Ob38/90; 2Ob572/90; 2Ob64/92; 2Ob7/93; 2Ob57/92; 2Ob62/94; 2Ob121/99d; 2Ob22/97t; 2Ob243/99w; 2Ob175/00z; 3Ob16/07k; 8Ob60/07t; 2Ob3/08t; 2Ob149/09i NormABGB §1327 a; ABGB §1327 d RechtssatzFür die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, dass der Getötete weniger geleistet hat, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte (vgl ZVR 1961/289; ZVR 1971/102).Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, dass der Getötete weniger geleistet hat, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte vergleiche ZVR 1961/289; ZVR 1971/102). EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-12 8 Ob 167/76 Veröff: ZVR 1978/23 S 21 TE OGH 1978-01-19 2 Ob 260/77 TE OGH 1978-04-27 2 Ob 7/78 TE OGH 1978-10-11 8 Ob 151/78 Veröff: ZVR 1979/181 S 206 TE OGH 1979-09-27 8 Ob 150/79 Veröff: EFSlg 33820 TE OGH 1980-02-26 2 Ob 196/79 nur: Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an. (T1) Veröff: ZVR 1980/323 S 340 TE OGH 1980-09-11 8 Ob 54/80 Auch TE OGH 1980-09-11 8 Ob 55/80 nur T1 TE OGH 1980-11-06 8 Ob 143/80 nur T1 TE OGH 1981-10-07 2 Ob 79/81 Vgl; nur T1; Beisatz: Zumindest aber auf den gemäß § 91 ABGB zu leistenden "anständigen" Unterhalt. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Zumindest aber auf den gemäß Paragraph 91, ABGB zu leistenden "anständigen" Unterhalt. (T2) TE OGH 1983-09-22 8 Ob 138/83 nur T1; Beisatz: Hier: Zur Verpflichtung des Schädigers für die Kreditkosten zur Anschaffung eines anderen Fahrzeuges aufzukommen, wenn der zur Haushaltung der Familie des Getöteten gehörige Personenkraftwagen beim Unfall total beschädigt wurde. (T3) Veröff: ZVR 1984/195 S 212 TE OGH 1984-02-22 1 Ob 2/84 Vgl; Beisatz: Hinweis auf Widerspruch zwischen vollem Rechtssatz und für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an. (siehe dazu Koziol
- Auflage II 156). (T4)Vgl; Beisatz: Hinweis auf Widerspruch zwischen vollem Rechtssatz und für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an. (siehe dazu Koziol
- Auflage römisch zwei 156). (T4) TE OGH 1984-07-04 8 Ob 14/84 TE OGH 1985-11-21 8 Ob 65/85 nur T1; Beisatz: Wenn sie nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt und gerechtfertigt werden können. (T5) TE OGH 1988-02-16 8 Ob 93/87 TE OGH 1988-06-14 8 Ob 85/87 TE OGH 1988-08-30 2 Ob 32/88 nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Woher der Unterhaltspflichtige sein für Unterhaltszwecke verwendetes Einkommen bezog, ist für einen Schadenersatzanspruch seiner Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhaltes nach § 1327 ABGB unerheblich. (T6) Veröff: ZVR 1989/109 S 183nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Woher der Unterhaltspflichtige sein für Unterhaltszwecke verwendetes Einkommen bezog, ist für einen Schadenersatzanspruch seiner Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhaltes nach Paragraph 1327, ABGB unerheblich. (T6) Veröff: ZVR 1989/109 S 183 TE OGH 1989-02-07 2 Ob 63/88 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1989-05-23 2 Ob 98/88 nur T1 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 14/89 nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/140 = JBl 1990,240 = ZVR 1990/123 S 315 TE OGH 1990-04-25 2 Ob 38/90 nur T1 TE OGH 1990-06-20 2 Ob 572/90 Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1992-12-16 2 Ob 64/92 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1993-04-15 2 Ob 7/93 nur T1 TE OGH 1993-07-08 2 Ob 57/92 nur T1; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1994/129 S 311 TE OGH 1994-09-22 2 Ob 62/94 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1999-04-29 2 Ob 121/99d nur T1; Beisatz: Es steht den Kindern aber auch ein Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen zu, der in der Regel mit Hilfe des § 273 ZPO zu bemessen ist. (T7)nur T1; Beisatz: Es steht den Kindern aber auch ein Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen zu, der in der Regel mit Hilfe des Paragraph 273, ZPO zu bemessen ist. (T7) TE OGH 1999-09-02 2 Ob 22/97t nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 243/99w Vgl auch; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. (T8); Veröff: SZ 72/135Vgl auch; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach Paragraph 1327, ABGB anzusehen. (T8); Veröff: SZ 72/135 TE OGH 2001-06-21 2 Ob 175/00z nur T1 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 16/07k Auch; Beisatz: Der Berechtigte hat die maßgeblichen entgangenen Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen in Form tatsächlicher Aufwendungen zumindest konkret zu behaupten, damit dann allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO der Ersatz für das Entgangene festgestellt werden kann. (T9)Auch; Beisatz: Der Berechtigte hat die maßgeblichen entgangenen Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen in Form tatsächlicher Aufwendungen zumindest konkret zu behaupten, damit dann allenfalls unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO der Ersatz für das Entgangene festgestellt werden kann. (T9) TE OGH 2007-07-30 8 Ob 60/07t Auch; Beisatz: Sodann ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. In der Regel wird der Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen unter Bedachtnahme auf die „Bruttokosten" einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO bemessen. (T10); Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen gingen vereinfachend unter Anwendung von § 273 ZPO davon aus, dass der Pflegeaufwand jedenfalls mit dem Regelbedarf zu bewerten und davon die Waisenrenten abzuziehen sei, weil der Kläger nicht mehr begehre und dies für die Beklagte jedenfalls günstiger sei als die Berechnung nach dem tatsächlichem Pflegeaufwand unter Zugrundelegung der „Bruttokosten" (Zurückweisung der Revision). (T11)Auch; Beisatz: Sodann ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. In der Regel wird der Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen unter Bedachtnahme auf die „Bruttokosten" einer Ersatzkraft nach Paragraph 273, ZPO bemessen. (T10); Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen gingen vereinfachend unter Anwendung von Paragraph 273, ZPO davon aus, dass der Pflegeaufwand jedenfalls mit dem Regelbedarf zu bewerten und davon die Waisenrenten abzuziehen sei, weil der Kläger nicht mehr begehre und dies für die Beklagte jedenfalls günstiger sei als die Berechnung nach dem tatsächlichem Pflegeaufwand unter Zugrundelegung der „Bruttokosten" (Zurückweisung der Revision). (T11) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 3/08t Auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i Vgl auch; Beis wie T8; Auch Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/68