RIS Dokument GerichtAUSL EuGH Entscheidungsdatum14.12.1976 Geschäftszahl24/76 NormEuGVÜ Art17; EuGVÜ Art17 Abs1; LGVÜ Art17; RechtssatzEuGH 14.12.1976, 24/76 Sammlung der Rechtsprechung 1976, S 1831 - 1843
- Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art 17 EuGVÜ müssen die Wirkungen der Zuständigkeitsvereinbarung berücksichtigt werden. Diese schließt sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Art 2 EuGVÜ begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten aus, die in Art 5 und 6 EuGVÜ vorgesehen sind. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozeß sind die in Art 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen.
- Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Artikel 17, EuGVÜ müssen die Wirkungen der Zuständigkeitsvereinbarung berücksichtigt werden. Diese schließt sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Artikel 2, EuGVÜ begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten aus, die in Artikel 5 und 6 EuGVÜ vorgesehen sind. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozeß sind die in Artikel 17, EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Da Art 17 EuGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muß das mit der Sache befaßte Gericht in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; denn die Formerfordernisse des Art 17 EuGVÜ sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.Da Artikel 17, EuGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muß das mit der Sache befaßte Gericht in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; denn die Formerfordernisse des Artikel 17, EuGVÜ sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.
- Dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ ist bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.
- Dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ ist bei einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.
- Eine in einem Vertrag enthaltene Bezugnahme auf frühere Angebote, welche ihrerseits auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei hingewiesen haben, genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ nur dann, wenn der Hinweis ausdrücklich erfolgt ist, eine Partei ihm also bei der Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann.
- Eine in einem Vertrag enthaltene Bezugnahme auf frühere Angebote, welche ihrerseits auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei hingewiesen haben, genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ nur dann, wenn der Hinweis ausdrücklich erfolgt ist, eine Partei ihm also bei der Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann. Estasis Salotti di Colzani Aimo und Gianmario Colzani SNC (Italien) gegen Ruewa Polstereimaschinen GmbH (Deutschland). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).