RIS Dokument GerichtAUSL EuGH RechtssatznummerRS0129234 Entscheidungsdatum14.12.1976 GeschäftszahlC25/76 NormEuGVÜ Art17; LGVÜ Art17 RechtssatzEuGH 14.12.1976 - Rs C-25/76
- Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art 17 EuGVÜ müssen die Wirkungen der Zuständigkeitsvereinbarung berücksichtigt werden. Diese schließt sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Art 2 EuGVÜ begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten aus, die in den Art 5 und 6 EuGVÜ vorgesehen sind. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozeß sind die in Art 17 aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen.
- Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Artikel 17, EuGVÜ müssen die Wirkungen der Zuständigkeitsvereinbarung berücksichtigt werden. Diese schließt sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Artikel 2, EuGVÜ begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten aus, die in den Artikel 5 und 6 EuGVÜ vorgesehen sind. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozeß sind die in Artikel 17, aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Da Art 17 EuGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muß das mit der Sache befaßte Gericht in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Denn die Formerfordernisse des Art 17 EuGVÜ sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.Da Artikel 17, EuGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muß das mit der Sache befaßte Gericht in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Denn die Formerfordernisse des Artikel 17, EuGVÜ sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.
- Den Formerfordernissen des Art 17 Abs 1 EuGVÜ ist im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrags nur dann genügt, wenn die schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer, der dessen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt sind, vom Käufer schriftlich angenommen worden ist. Der Umstand, daß der Käufer einer einseitigen Bestätigung durch die andere Vertragspartei nicht widerspricht, ist hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel nicht als Annahme anzusehen, es sei denn, der mündlich geschlossene Vertrag füge sich in laufende Geschäftsbeziehungen ein, die zwischen den Parteien auf der Grundlage der eine Gerichsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei bestehen (EuGVÜ Art 17).
- Den Formerfordernissen des Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ ist im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrags nur dann genügt, wenn die schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer, der dessen allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt sind, vom Käufer schriftlich angenommen worden ist. Der Umstand, daß der Käufer einer einseitigen Bestätigung durch die andere Vertragspartei nicht widerspricht, ist hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel nicht als Annahme anzusehen, es sei denn, der mündlich geschlossene Vertrag füge sich in laufende Geschäftsbeziehungen ein, die zwischen den Parteien auf der Grundlage der eine Gerichsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei bestehen (EuGVÜ Artikel 17,). Galeries Segoura SPRL (Belgien) gegen Firma Rahim Bonakdarian (Deutschland). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland). Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1976, S 1851 - 1863
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