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{'item': '10Os140/76; 12Os51/83; 14Os22/03; 15Os36/05s; 11Os163/11x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089802 Entscheidungsdatum19.01.2012 Geschäftszahl10Os140/76; 12Os51/83; 14Os22/03; 15Os36/05s; 11Os163/11x NormStGB §12 Bb StGB §277 Rechtssatz(Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im § 277 StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. Die Bestimmung anderer zur Ausführung einer gemeinsam verabredeten Tat im Sinn des § 277 StGB begründet Bestimmungstäterschaft in Bezug auf diese auszuführende Tat, allenfalls versuchte Bestimmung nach §§ 12, 15 StGB, wenn es nicht zur Tatausführung kam.(Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im Paragraph 277, StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. Die Bestimmung anderer zur Ausführung einer gemeinsam verabredeten Tat im Sinn des Paragraph 277, StGB begründet Bestimmungstäterschaft in Bezug auf diese auszuführende Tat, allenfalls versuchte Bestimmung nach Paragraphen 12, 15, StGB, wenn es nicht zur Tatausführung kam. EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-14 10 Os 140/76 Veröff: SSt 47/79 TE OGH 1983-07-07 12 Os 51/83 Vgl auch; Beisatz: Jemand, der an der beabsichtigten Tat selbst mitzuwirken beabsichtigt und hiefür Gehilfen anwirbt, ist als Komplottant und nicht als Bestimmungstäter zu behandeln. (T1) TE OGH 2003-06-24 14 Os 22/03 Vgl auch; nur: (Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im § 277 StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. (T2); Beisatz: In unmittelbarer (Mit-)Täterschaft im Sinne des § 12 erster Fall StGB. (T3)Vgl auch; nur: (Mittäter) Täter des Komplotts ist nur, wer an der Ausführung einer im Paragraph 277, StGB aufgezählten Tat selbst mitwirken soll. (T2); Beisatz: In unmittelbarer (Mit-)Täterschaft im Sinne des Paragraph 12, erster Fall StGB. (T3) TE OGH 2005-04-21 15 Os 36/05s Auch; nur T2; Beisatz: Das Komplott nach § 277 Abs 1 StGB ist eine strafbare Handlung im Vorfeld bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter strafbarer Handlungen, welche die Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung (Mittäterschaft) eines bestimmten Delikts mit Strafe bedroht. Eine Verabredung zu einem nicht in jeweils unmittelbarer Täterschaft (Mittäterschaft, § 12 erster Fall StGB) bestehenden Zusammenwirken genügt im Hinblick auf die Voraussetzung gemeinsamer Ausführung nicht. Lautet die Absprache dahin, dass der eine die Tat ausführen, der andere hiezu aber nur auf sonstige Weise beitragen soll, kommt demnach kein Komplott zustande. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Das Komplott nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB ist eine strafbare Handlung im Vorfeld bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter strafbarer Handlungen, welche die Verabredung von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Ausführung (Mittäterschaft) eines bestimmten Delikts mit Strafe bedroht. Eine Verabredung zu einem nicht in jeweils unmittelbarer Täterschaft (Mittäterschaft, Paragraph 12, erster Fall StGB) bestehenden Zusammenwirken genügt im Hinblick auf die Voraussetzung gemeinsamer Ausführung nicht. Lautet die Absprache dahin, dass der eine die Tat ausführen, der andere hiezu aber nur auf sonstige Weise beitragen soll, kommt demnach kein Komplott zustande. (T4) TE OGH 2012-01-19 11 Os 163/11x Vgl auch; Auch Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089802

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.