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{'item': ['6Ob694/76', '8Ob44/88', '10Ob2082/96s', '10Ob2058/96m', '2Bkd3/08']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1976 Geschäftszahl6Ob694/76; 8Ob44/88; 10Ob2082/96s; 10Ob2058/96m; 2Bkd3/08 NormABGB §358 III;

§1440

Cb;

§1440Cd

ABGB §358 römisch drei;

§1440

Cb;

§1440Cd Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen der Treuhand, dass der Treuhänder - und sei es auch im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Nebenleistung - mit dem Treuhanderlag nur nach Maßgabe der Abrede mit dem Treugeber verfahren darf. EntscheidungstexteTE OGH 1976/12/16 6 Ob 694/76 TE OGH 1989/04/19 8 Ob 44/88 Vgl auch; Beisatz: Bei einer mehrseitigen Treuhandvereinbarung stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber einem Treuhänder gegenüber. Zwischen dem Dritten, dem gegenüber der Treuhänder im eigenen Namen auftritt und dem Treugeber bestehen ebensowenig Rechtsbeziehungen, wie zwischen dem letzteren und einem weiteren Treugeber. Für den Fall der auftragswidrigen Geschäftsabwicklung durch den Treuhänder können sich diese daher nur an jenen halten. (T1) = RdW 1990,378 TE OGH 1996/06/25 10 Ob 2082/96s Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz

in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1

, erfüllt waren. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß Paragraph 1311, erster Satz

in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins,

, erfüllt waren. (T2) TE OGH 1996/09/03 10 Ob 2058/96m Auch; Veröff: SZ 69/150 TE OGH 2009/05/11 2 Bkd 3/08 nur: Es entspricht dem Wesen der Treuhand, dass der Treuhänder mit dem Treuhanderlag nur nach Maßgabe der Abrede mit dem Treugeber verfahren darf. (T3); Beisatz: Treten im Fall einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrags an den Darlehensnehmer (als einen der Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder - selbst ohne Aufforderung - zur Rückzahlung des Betrags an den Darlehensgeber (der gleichfalls Treugeber ist) verpflichtet. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands dar (§ 1 DSt 1990). (T5) nur: Es entspricht dem Wesen der Treuhand, dass der Treuhänder mit dem Treuhanderlag nur nach Maßgabe der Abrede mit dem Treugeber verfahren darf. (T3); Beisatz: Treten im Fall einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrags an den Darlehensnehmer (als einen der Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder - selbst ohne Aufforderung - zur Rückzahlung des Betrags an den Darlehensgeber (der gleichfalls Treugeber ist) verpflichtet. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands dar (Paragraph eins, DSt 1990). (T5) RechtssatznummerRS0010476

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.