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{'item': '13Os168/76; 9Os192/76; 12Os46/77; 12Os104/77; 12Os190/78; 9Os78/80; 10Os64/80; 10Os64/80; 11Os114/85; 13Os80/86; 14Os75/88; 12Os9/13k; 15Os2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093960 Entscheidungsdatum31.01.2024 Geschäftszahl13Os168/76; 9Os192/76; 12Os46/77; 12Os104/77; 12Os190/78; 9Os78/80; 10Os64/80; 10Os64/80; 11Os114/85; 13Os80/86; 14Os75/88; 12Os9/13k; 15Os29/16b; 15Os127/23z NormStGB §129 Z1 StGB §129 Z2 StGB §129 Z3 RechtssatzRichtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Z 1 angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Z 2 maßgeblich. Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Z 1 zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen.Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Ziffer eins, angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Ziffer 2, maßgeblich. Von der Ziffer 3, wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Ziffer eins und 2 genannten Objekten zugehören. Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Ziffer eins, zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-16 13 Os 168/76 Veröff: SSt 47/82 = RZ 1977/10 S 19 TE OGH 1977-02-15 9 Os 192/76 nur: Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Z 1 angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Z 2 maßgeblich. Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. (T1)nur: Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Ziffer eins, angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Ziffer 2, maßgeblich. Von der Ziffer 3, wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Ziffer eins und 2 genannten Objekten zugehören. (T1) TE OGH 1977-05-12 12 Os 46/77 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1977-09-08 12 Os 104/77 nur: Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. (T2)nur: Von der Ziffer 3, wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Ziffer eins und 2 genannten Objekten zugehören. (T2) TE OGH 1979-04-26 12 Os 190/78 nur T1 TE OGH 1980-06-17 9 Os 78/80 nur: Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Z 1 zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen. (T3) Beisatz: Nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft, die zur Beseitigung eines dem Öffnen (hier: der Türe) entgegenstehenden echten Hindernisses erforderlich ist. (T4)nur: Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Ziffer eins, zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen. (T3) Beisatz: Nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft, die zur Beseitigung eines dem Öffnen (hier: der Türe) entgegenstehenden echten Hindernisses erforderlich ist. (T4) TE OGH 1980-05-28 10 Os 64/80 nur T2 TE OGH 1980-08-12 10 Os 64/80 nur T2 TE OGH 1985-10-29 11 Os 114/85 Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194 TE OGH 1986-06-12 13 Os 80/86 Beisatz: Das Wort "sonst" weist nämlich den im § 129 Z 3 StGB genannten Sperrvorrichtungen eine weder Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude oder Transportmittel befinden, oder Lagerplätze (Z 1) noch Behältnisse (Z 2) umfassende Restgröße zu. Eine solche darf wegen ihres Auffangcharakters nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf die schon zuvor gesondert erfaßten Fälle der Z 1 und 2 des § 129 StGB erweitert werden, nur um eine vermeintliche, aus kriminalpolitscher Sicht empfundene Lücke des Gesetzes zu schließen. (T5)Beisatz: Das Wort "sonst" weist nämlich den im Paragraph 129, Ziffer 3, StGB genannten Sperrvorrichtungen eine weder Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude oder Transportmittel befinden, oder Lagerplätze (Ziffer eins,) noch Behältnisse (Ziffer 2,) umfassende Restgröße zu. Eine solche darf wegen ihres Auffangcharakters nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf die schon zuvor gesondert erfaßten Fälle der Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, StGB erweitert werden, nur um eine vermeintliche, aus kriminalpolitscher Sicht empfundene Lücke des Gesetzes zu schließen. (T5) TE OGH 1988-05-18 14 Os 75/88 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-03-07 12 Os 9/13k Vgl auch TE OGH 2016-06-27 15 Os 29/16b Abweichend; Beisatz: Durch den Entfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF BGBl I 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Z 1 und 2 des § 129 (nunmehr Abs 1) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren. (T6)Abweichend; Beisatz: Durch den Entfall des bislang in Paragraph 129, Ziffer 3, StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, (nunmehr Absatz eins,) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren. (T6) TE OGH 2024-01-31 15 Os 127/23z vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.