OGH Rechtssatz RS0029011 (5Ob873/76 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029011 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl5Ob873/76; 8Ob116/22z; 3Ob29/25y NormABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins RechtssatzBesorgungsgehilfe ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. Zur Besorgungsgehilfeneigenschaft genügt das auf Grund des allgemeinen Aufsichtsrecht und Weisungsrecht des Geschäftsherrn hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten gegebene Abhängigkeitsverhältnis.
EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-21 5 Ob 873/76 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T1)vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach Paragraph 1315, ABGB zu Belangenden. (T1) Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2) Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3) Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 29/25y nur: Besorgungsgehilfe im Sinn des § 1315 ABGB ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. (T5)nur: Besorgungsgehilfe im Sinn des Paragraph 1315, ABGB ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029011