RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096307 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl13Os72/76; 13Os138/81; 13Os139/83; 11Os4/87; 14Os56/88; 13Os29/89; 13Os58/89; 14Os130/90; 14Os62/24k (14Os63/24g) NormStGB §302 RechtssatzKein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß der Beamte in seinem Amte zwar in amtlicher Eigenschaft, ohne aber als Träger staatlicher Gewalt (= Vertreter des Staates) tätig zu werden, Handlungen vornimmt, für die er an sich seiner vorgesetzten Dienststelle persönlich verantwortlich ist, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-21 13 Os 72/76 Veröff: SSt 47/83 = JBl 1977,274 = EvBl 1977/185 S 406 = ÖJZ-LSK 1977/81 TE OGH 1982-04-29 13 Os 138/81 nur: Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird. (T1) Veröff: JBl 1982,548 = EvBl 1982/198 S 666 TE OGH 1983-12-15 13 Os 139/83 Vgl auch TE OGH 1987-03-24 11 Os 4/87 Vgl auch; Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/153 S 540 = RZ 1987/56 S 204Vgl auch; Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/153 S 540 = RZ 1987/56 S 204 TE OGH 1988-09-28 14 Os 56/88 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260 TE OGH 1989-05-18 13 Os 29/89 Vgl; Veröff: SSt 60/32 = JBl 1990,195 TE OGH 1989-07-06 13 Os 58/89 Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, daß die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.