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{'item': '8Ob227/76 (8Ob228/76); 1Ob563/79; 5Ob641/79; 1Ob594/81; 8Ob258/81; 6Ob618/83; 6Ob652/84; 8Ob31/85; 7Ob670/85; 7Ob55/87; 7Ob36/88; 2Ob121/89;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027020 Entscheidungsdatum20.04.2023 Geschäftszahl8Ob227/76 (8Ob228/76); 1Ob563/79; 5Ob641/79; 1Ob594/81; 8Ob258/81; 6Ob618/83; 6Ob652/84; 8Ob31/85; 7Ob670/85; 7Ob55/87; 7Ob36/88; 2Ob121/89; 10Ob79/00s; 1Ob161/05s; 6Ob294/05m; 7Ob251/06x; 2Ob44/08x; 7Ob93/09s; 2Ob83/09h; 2Ob124/12t; 2Ob31/15w; 1Ob74/21w; 2Ob61/23v NormABGB §1304 A ABGB §1310 RechtssatzDie Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein.Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des Paragraph 1310, ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein. EntscheidungstexteTE OGH 1976-12-22 8 Ob 227/76 Veröff: ZVR 1978/167 S 211 TE OGH 1979-03-30 1 Ob 563/79 TE OGH 1979-11-20 5 Ob 641/79 nur: Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. (T1) Veröff: EFSlg 33757nur: Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des Paragraph 1310, ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. (T1) Veröff: EFSlg 33757 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 594/81 Vgl auch; Beisatz: Mitverschulden wäre milder zu beurteilen als bei einem Vollsinnigen und Mündigen und könnte die Billigkeitserwägung nach dem Schlusshalbsatz des § 1310 ABGB nicht dahin beeinflussen, dass der Beklagte über die Deckung durch den Haftpflichtversicherer hinaus auch persönlich haften müsse. (T2)Vgl auch; Beisatz: Mitverschulden wäre milder zu beurteilen als bei einem Vollsinnigen und Mündigen und könnte die Billigkeitserwägung nach dem Schlusshalbsatz des Paragraph 1310, ABGB nicht dahin beeinflussen, dass der Beklagte über die Deckung durch den Haftpflichtversicherer hinaus auch persönlich haften müsse. (T2) TE OGH 1982-02-11 8 Ob 258/81 TE OGH 1983-06-30 6 Ob 618/83 nur T1 TE OGH 1984-10-04 6 Ob 652/84 nur T1; Beisatz: Die Einsichtsfähigkeit hängt wiederum weitgehend vom Alter der geistigen Entwicklung ab. (T3) TE OGH 1985-10-24 8 Ob 31/85 Auch; nur T1 TE OGH 1985-11-28 7 Ob 670/85 nur T1 TE OGH 1987-12-10 7 Ob 55/87 Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich sind Kinder gemäß § 153 ABGB nicht deliktsfähig, die Haftung für deliktisches Verhalten ist die Ausnahme. (T4) Veröff: EvBl 1988/95 S 460 = VersR 1989,426Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich sind Kinder gemäß Paragraph 153, ABGB nicht deliktsfähig, die Haftung für deliktisches Verhalten ist die Ausnahme. (T4) Veröff: EvBl 1988/95 S 460 = VersR 1989,426 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 36/88 nur T1; Beis wie T4; Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355 TE OGH 1989-10-31 2 Ob 121/89 TE OGH 2000-05-02 10 Ob 79/00s Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, welche Einsichtfähigkeit der Deliktsunfähige tatsächlich hatte. (T5) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 161/05s Vgl auch; Beisatz: Argumente, die gegen einen Verschuldensvorwurf sprechen: Lebensalter, fehlende Lebenserfahrung und die Ausübung des Spieltriebs. (T6); Beisatz: Hier: Eine rund 10 1/2-Jährige fügt ihrer gleichaltrigen Freundin mit einem Holzbohrer beim Spiel eine schwere Augenverletzung zu. (T7) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T8) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 251/06x Auch; Beisatz: Die Frage der Einsichtsfähigkeit des (auch mündigen) Minderjährigen muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T9) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 44/08x Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/158 TE OGH 2009-06-03 7 Ob 93/09s Auch TE OGH 2009-12-18 2 Ob 83/09h Vgl auch; Veröff: SZ 2009/170 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 124/12t Vgl; Auch Beis wie T6 nur: Ausübung des Spieltriebs als Argument gegen einen Verschuldensvorwurf. (T10) TE OGH 2015-04-09 2 Ob 31/15w Auch; nur T1 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 74/21w Auch; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2023-04-20 2 Ob 61/23v vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.