RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001544 Entscheidungsdatum18.01.1977 Geschäftszahl3Ob5/77; 4Ob590/82; 2Ob611/84; 1Ob610/93; 2Ob565/95; 8Ob104/97w (8Ob175/98p); 1Ob111/99a; 3Ob204/00x; 4Ob182/06b; 2Ob232/08v; 1Ob22/14p NormEO §7 Ea RechtssatzEine Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird irrtümlich erteilt, wenn ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist; deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1977-01-18 3 Ob 5/77 Veröff: EvBl 1977/176 S 397 TE OGH 1983-01-11 4 Ob 590/82 Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung nach der Aktenlage vorhanden waren, ist für die Annahme, die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei irrtümlich erfolgt, ohne Bedeutung. (T1) TE OGH 1985-11-12 2 Ob 611/84 Auch; nur: Deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist. (T2); Beisatz: Zustellung an bereits enthobenen Liquidator (T3) Veröff: SZ 58/168 = GesRZ 1986,36 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 610/93 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Prüfung der Richtigkeit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nicht allein auf die Aktenlage abzustellen. (T4) TE OGH 1995-09-28 2 Ob 565/95 Auch; nur T2 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 104/97w Auch; Beisatz: Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist zwar nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen, es ist jedoch der Sachverhalt von Amts wegen in jeder geeigneten Richtung zu erheben, wobei auch strittige nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen sind. (T5) Veröff: SZ 71/113Auch; Beisatz: Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist zwar nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen, es ist jedoch der Sachverhalt von Amts wegen in jeder geeigneten Richtung zu erheben, wobei auch strittige nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen sind. (T5) Veröff: SZ 71/113 TE OGH 1999-10-22 1 Ob 111/99a Auch TE OGH 2002-02-27 3 Ob 204/00x Beisatz: Wird die Rechtswidrigkeit der Zustellung auf mangelnde Prozessfähigkeit zurückgeführt, ist jedenfalls ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO grundsätzlich zur Rechtsdurchsetzung geeignet. (T6)Beisatz: Wird die Rechtswidrigkeit der Zustellung auf mangelnde Prozessfähigkeit zurückgeführt, ist jedenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, EO grundsätzlich zur Rechtsdurchsetzung geeignet. (T6) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 182/06b Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige, aber nicht besachwalterte Partei, deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war, ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden und kann daher auch nicht aufgehoben werden. (T7); Beisatz: Dies steht nicht in Widerspruch zu 3 Ob 204/00x, wo eine Entscheidung an eine Partei persönlich zugestellt wurde, für die im Zeitpunkt der Zustellung bereits ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt war. (T8) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 232/08v Veröff: SZ 2009/85 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 22/14p Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.