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{'item': '8Ob198/76 (8Ob199/76; 8Ob200/76); 3Ob606/78; 6Ob532/80; 8Ob530/81; 2Ob9/86 (2Ob10/86); 3Ob614/89; 6Ob12/05s; 6Ob110/07f; 8Ob106/12i; 8Ob53/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028435 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl8Ob198/76 (8Ob199/76; 8Ob200/76); 3Ob606/78; 6Ob532/80; 8Ob530/81; 2Ob9/86 (2Ob10/86); 3Ob614/89; 6Ob12/05s; 6Ob110/07f; 8Ob106/12i; 8Ob53/14y; 6Ob146/18s; 1Ob150/18t; 4Ob242/19w; 1Ob168/22w; 4Ob70/23g; 8Ob96/23k; 2Ob163/25x NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins Rechtssatz§ 1313a ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht ein Gehilfe herangezogen wird, sondern auch dann, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einem anderen übertragen wird.Paragraph 1313 a, ABGB ist nicht nur dann anwendbar, wenn zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht ein Gehilfe herangezogen wird, sondern auch dann, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einem anderen übertragen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1977-01-19 8 Ob 198/76 Veröff: EvBl 1977/205 S 459 = JBl 1978,479 TE OGH 1978-07-04 3 Ob 606/78 Vgl; Beisatz: Auch bei konkludentem Bestehen von Nebenpflichten. (T1) Veröff: SZ 51/108 TE OGH 1980-05-21 6 Ob 532/80 TE OGH 1981-12-03 8 Ob 530/81 Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236 TE OGH 1986-04-22 2 Ob 9/86 TE OGH 1990-03-28 3 Ob 614/89 Vgl; Beisatz: Verletzung vorvertraglicher Pflichten. (T2) Veröff: SZ 63/50 = MietSlg XLII/15 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 12/05s Auch; Beisatz: Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder auch durch sonstige Vertragsgehilfen ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. (T3) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i Auch TE OGH 2014-06-26 8 Ob 53/14y Auch; Beisatz: Die Zurechnung des Fehlverhaltens eines Gehilfen in Bezug auf Erfüllungshandlungen beschränkt sich grundsätzlich nicht nur auf die Hauptleistungspflichten, sondern auch auf Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T4) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s Veröff: SZ 2018/67 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 150/18t TE OGH 2020-01-28 4 Ob 242/19w Beisatz: Ein Immobilienmakler ist Verhandlungsgehilfe seines Auftraggebers. (T5) TE OGH 2022-10-12 1 Ob 168/22w TE OGH 2023-11-21 4 Ob 70/23g Beisatz: Die Beklagte hat sich der Nebenintervenientin zur Ausübung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedient. Weiters steht der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin ein Aufsichtsrecht zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu qualifizieren sei, ist daher kein unvertretbares Auslegungsergebnis. (T6) TE OGH 2024-01-11 8 Ob 96/23k vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-10-23 2 Ob 163/25x Beisatz: Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten. Eine Haftung des erstbeklagten Eisenbahnpersonenverkehrsunternehmen nach § 1313a ABGB kam nicht in Frage, weil das Berufungsgericht das Verschulden ihres Gehilfen vertretbar verneint hatte. (T7)Beisatz: Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten. Eine Haftung des erstbeklagten Eisenbahnpersonenverkehrsunternehmen nach Paragraph 1313 a, ABGB kam nicht in Frage, weil das Berufungsgericht das Verschulden ihres Gehilfen vertretbar verneint hatte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028435

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.