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6Ob503/77

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1977 Geschäftszahl6Ob503/77; 6Ob2016/96f; 8Ob277/00v NormGmbHG §66;

RechtssatzEin wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des § 66 Abs 2 GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.Ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1977/01/20 6 Ob 503/77 Veröff: GesRZ 1977,101 TE OGH 1996/10/24 6 Ob 2016/96f Beisatz: Jede Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist ist unwirksam und muß, um gegen den säumigen Gesellschafter wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden (so schon EvBl 1977/71). (T1) TE OGH 2000/12/21 8 Ob 277/00v Beisatz: Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in § 66 GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten. (T2); Veröff: SZ 73/210 Beisatz: Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in Paragraph 66, GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten. (T2); Veröff: SZ 73/210 RechtssatznummerRS0060042

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