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Europaius

6Ob503/77

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1977 Geschäftszahl6Ob503/77 NormGmbHG §66 Abs2;

RechtssatzDie Ausschlußerklärung nach § 66 Abs 2 GmbHG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren materielle Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten.Die Ausschlußerklärung nach Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren materielle Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten.

EntscheidungstexteTE OGH 1977/01/20 6 Ob 503/77 Veröff: GesRZ 1977,101 RechtssatznummerRS0060044

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