RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016377 Entscheidungsdatum29.01.2025 Geschäftszahl7Ob830/76; 3Ob657/76; 8Ob510/80; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 1Ob514/81; 1Ob829/81; 6Ob868/82; 6Ob538/85; 7Ob699/89; 3Ob504/91; 1Ob1602/91; 7Ob532/95; 5Ob43/02p; 3Ob103/04z; 4Ob44/07k; 6Ob104/06x; 9Ob85/09d; 9ObA118/10h; 1Ob181/11s; 6Ob231/12g; 2Ob74/12i; 9Ob44/13f; 7Ob21/15m; 9ObA109/15t; 6Ob135/16w; 4Ob1/17a; 4Ob34/18f; 1Ob75/18p; 6Ob98/19h; 5Ob1/20p; 7Ob219/19k; 6Ob115/21m; 7Ob53/22b; 1Ob77/23i; 1Ob135/23v; 7Ob208/24z NormABGB §878 ABGB §918 IIIABGB §918 römisch drei ABGB §921 BVergG 2006 §337 Abs1 RechtssatzDen Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde. EntscheidungstexteTE OGH 1977-01-20 7 Ob 830/76 Veröff: EvBl 1977/228 S 517 TE OGH 1977-03-15 3 Ob 657/76 nur: Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. (T1) TE OGH 1980-05-22 8 Ob 510/80 nur: Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde . (T2) TE OGH 1980-08-27 1 Ob 636/80 nur T2; Veröff: SZ 53/107 = JBl 1982,486 (krit Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105 TE OGH 1980-12-17 1 Ob 729/80 Veröff: SZ 53/173 (tw krit Koziol) = JBl 1981,537 TE OGH 1981-07-15 1 Ob 514/81 Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33247 TE OGH 1982-03-03 1 Ob 829/81 Auch; nur T2; Veröff: SZ 55/29 TE OGH 1983-11-24 6 Ob 868/82 nur: In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. (T3) TE OGH 1985-04-18 6 Ob 538/85 nur T3 TE OGH 1990-01-25 7 Ob 699/89 nur T3; Veröff: ecolex 1990,213 = JBl 1990,585 TE OGH 1991-07-10 3 Ob 504/91 nur T1 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 1602/91 Auch; nur T3; Veröff: RZ 1992,37 S 97 = ecolex 1992,18 TE OGH 1995-12-20 7 Ob 532/95 Auch; nur T1; nur T3; Veröff: SZ 68/242 TE OGH 2002-04-23 5 Ob 43/02p Vgl; Beisatz: Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss eines Vertrages, unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft der vermittelten Kaufsache gewähren nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern billigen dem Geschädigten den Ersatz jenes Schadens zu, den er im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. (T4) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 103/04z Vgl TE OGH 2007-04-23 4 Ob 44/07k Auch; Veröff: SZ 2007/62 TE OGH 2008-01-24 6 Ob 104/06x Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T5) Beisatz: Für den Schadenersatzanspruch wegen unrichtigen Rates (unrichtiger Auskunft) muss nicht zwischen Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden unterschieden werden (so schon 3 Ob 304/02f). (T6) TE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Vgl auch; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T7); Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2010-12-22 9 ObA 118/10h nur T2 TE OGH 2011-12-22 1 Ob 181/11s Auch; Beis wie T7 nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T8) TE OGH 2012-12-19 6 Ob 231/12g Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2013-04-25 2 Ob 74/12i Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nichterfüllungsschaden bei Verletzung einer Stop-Loss-Order durch eine Bank. (T9) Veröff: SZ 2013/42 TE OGH 2013-10-29 9 Ob 44/13f Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T10) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 21/15m Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2015-10-28 9 ObA 109/15t Auch TE OGH 2016-10-24 6 Ob 135/16w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftung eines Immobilienmaklers. Eine Schadenersatzpflicht käme nur dann in Betracht, wenn die Kläger das Haus bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gekauft hätten. (T11) TE OGH 2017-01-24 4 Ob 1/17a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 34/18f Auch TE OGH 2018-05-29 1 Ob 75/18p Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Aufklärung über Heizkosten durch den Immobilienmakler. (T12) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 98/19h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei behaupteten Fehlinformationen durch Immobilienmakler ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Behauptet er, in diesem Fall hätte er das Objekt nicht gekauft, dann ist die Geltendmachung einer Wertminderung unschlüssig. (T13) TE OGH 2020-04-30 5 Ob 1/20p Vgl; Beis nur wie T4 TE OGH 2020-09-16 7 Ob 219/19k Vgl; Beisatz: Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 337, 341 BVergG folgt insbesondere unter Berücksichtigung ihrer getrennten Regelungsbereiche aus § 341 Abs 3 BVergG keine materiell‑rechtliche Einschränkung der in § 337 BVergG vorgesehenen Ansprüche. (T14)Vgl; Beisatz: Bei richtlinienkonformer Auslegung der Paragraphen 337, 341, BVergG folgt insbesondere unter Berücksichtigung ihrer getrennten Regelungsbereiche aus Paragraph 341, Absatz 3, BVergG keine materiell‑rechtliche Einschränkung der in Paragraph 337, BVergG vorgesehenen Ansprüche. (T14) TE OGH 2021-08-06 6 Ob 115/21m Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das zu leistende Interesse liegt in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögen. (T15) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 53/22b Vgl; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Vertrauensschadenersatzanspruch eigener Art nach zulässigem Widerruf eines Vergabeverfahrens, der vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen § 78 Abs 3 BVergG 2006 verursacht wurde. (T16)Vgl; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Vertrauensschadenersatzanspruch eigener Art nach zulässigem Widerruf eines Vergabeverfahrens, der vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz 3, BVergG 2006 verursacht wurde. (T16) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T15 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 135/23v vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-01-29 7 Ob 208/24z vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016377
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.